

Fahrtkosten bei Teilzeitstudium: Neue BFH-Entscheidung stärkt Steuerpflichtige
Studierende fragen sich, ob und wie sie Fahrtkosten im Rahmen eines (Teilzeit-)Studiums steuerlich geltend machen können. Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 17.07.2024, VI R 7/22) bringt hier wichtige Klarstellungen, insbesondere für Teilzeitstudierende, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Was war streitig?
Ein Steuerpflichtiger absolvierte nach einem abgeschlossenen Erststudium ein weiteres Studium als Teilzeitstudent an der Fernuniversität Hagen. Obwohl er keiner Erwerbstätigkeit nachging, machte er die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Studienort nach Reisekostengrundsätzen (0,30 Euro je gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt wollte die Kosten jedoch nur im Rahmen der Entfernungspauschale anerkennen, da es von einem Vollzeitstudium ausging; denn das Studium sei außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolgt und daher gelte die Universität als erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH entschied unter Anwendung folgender Grundsätze zugunsten des Steuerpflichtigen:
- Teilzeitstudium: Maßgeblich ist ausschließlich der zeitliche Umfang des Studiums laut Studienordnung. Ein Teilzeitstudium liegt vor, wenn der Studienaufwand etwa 20 Wochenstunden beträgt und der Steuerpflichtige sich ihm somit zeitlich nicht vollumfänglich widmet. Ob der Studierende daneben erwerbstätig ist oder nicht, spielt keine Rolle.
- Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine zweite Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) sind regelmäßig beruflich veranlasst.
- Vollzeitstudium: Nur wenn das Studium einen zeitlichen Aufwand wie eine Vollzeitbeschäftigung (ca. 40 Wochenstunden) erfordert, handelt es sich um ein Vollzeitstudium. Nur dann ist die steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale begrenzt.
- Reisekostengrundsätze: Bei einem Teilzeitstudium können die tatsächlichen Fahrtkosten (Hin- und Rückfahrt, 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten angesetzt werden, nicht nur die Entfernungspauschale.
Konsequenzen für die Praxis
- Teilzeitstudierende (unabhängig von einer Erwerbstätigkeit) können ihre tatsächlichen Fahrtkosten zum Studienort nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen, sofern das Studium keine Vollzeitausbildung ist.
- Vollzeitstudierende müssen sich weiterhin mit der Entfernungspauschale begnügen.
- Für die Einordnung zählt allein die Studienordnung bzw. der zeitliche Umfang des Studiums und nicht, ob daneben gearbeitet wird.
Empfehlung für Studierende
- Prüfen Sie, ob Ihr Studium nach Studienordnung als Teilzeitstudium gilt (z. B. 20 Wochenstunden).
- Dokumentieren Sie Ihre Fahrten und bewahren Sie entsprechende Nachweise auf.
- Setzen Sie die tatsächlichen Fahrtkosten in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten an, wenn Sie Teilzeit studieren.
Fazit
Das BFH-Urteil schafft Rechtssicherheit: Auch nicht erwerbstätige Teilzeitstudierende können von einer günstigeren steuerlichen Behandlung der Fahrtkosten profitieren. Für weitere Fragen zur konkreten Umsetzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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