Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge: keine steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. November 2024 entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können – selbst dann, wenn die Teilnahme an einem ärztlich verordneten Funktionstraining eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio voraussetzt.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin hatte von ihrem Arzt ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verschrieben bekommen. Solche Trainings werden von verschiedenen Anbietern durchgeführt, die über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen. Die Klägerin entschied sich für einen Reha-Verein, der die Kurse in einem Fitnessstudio anbot, das für sie verkehrsgünstig gelegen war. Um am Training teilnehmen zu können, musste sie neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio abschließen. Diese Mitgliedschaft ermöglichte ihr zusätzlich die Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie die Teilnahme an weiteren Kursen.

Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Das Finanzamt erkannte die Beiträge für den Reha-Verein als außergewöhnliche Belastungen an, lehnte jedoch den Abzug der Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge ab. Diese Entscheidung wurde vom Finanzgericht bestätigt und schließlich auch vom BFH bestätigt.

Begründung des BFH

Der BFH stellte klar, dass Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios grundsätzlich nicht zu den zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten zählen, die als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind. Dies begründete der Gerichtshof wie folgt:

1. Allgemeine Nutzung durch gesunde Menschen

Das Leistungsangebot eines Fitnessstudios wird typischerweise auch von gesunden Menschen genutzt, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Daher fehlt es an einer steuerlich relevanten Zwangsläufigkeit der Kosten.

2. Frei gewähltes Konsumverhalten

Die Klägerin musste zwar Mitglied im Fitnessstudio werden, um am ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Dennoch sah der BFH diese Entscheidung als Ausdruck eines frei gewählten Konsumverhaltens an, das keine steuerliche Zwangsläufigkeit begründen kann.

3. Zusätzliche Leistungsangebote

Durch die Mitgliedschaft erhielt die Klägerin Zugang zu weiteren Angeboten des Fitnessstudios – wie Schwimmbad, Sauna und zusätzlichen Kursen –, unabhängig davon, ob sie diese tatsächlich genutzt hat oder nicht. Dieser Umstand schließt eine steuerliche Berücksichtigung ebenfalls aus.

Fazit

Mit diesem Urteil stellt der BFH klar, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können – auch wenn sie indirekt mit einem ärztlich verordneten Funktionstraining zusammenhängen. Steuerpflichtige sollten daher beachten, dass nur eindeutig medizinisch indizierte und zwangsläufig entstandene Kosten steuerlich berücksichtigt werden können.
 

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