
Strafzettel steuerlich absetzbar? Das gilt für Bußgelder bei der Steuererklärung
Bußgelder sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig
Nach deutschem Steuerrecht dürfen Bußgelder grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden. Der Staat möchte keine Steuererleichterung für Ausgaben gewähren, die aus gesetzeswidrigem Verhalten resultieren.
Beispiel: Ein Unternehmer parkt während einer Geschäftsreise in einer Halteverbotszone und erhält ein Knöllchen. Obwohl der Vorfall während einer beruflich bedingten Fahrt passiert, darf das Bußgeld nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Beruflicher Zusammenhang ändert nichts an der steuerlichen Bewertung
Selbst wenn der Strafzettel aufgrund einer beruflich bedingten Fahrt ausgestellt wurde, ändert sich die steuerliche Behandlung nicht. Der Gesetzgeber betrachtet dies nicht als notwendigen Aufwand zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit.
Beispiel: Ein Außendienstmitarbeiter, der regelmäßig mit dem Auto unterwegs ist, erhält einen Strafzettel für zu schnelles Fahren während einer Dienstreise. Auch hier ist der Strafzettel nicht steuerlich absetzbar, obwohl er im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber das Bußgeld übernimmt?
Bußgelder können weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber steuerlich geltend gemacht werden. Wenn der Arbeitgeber die Bußgelder übernimmt, handelt es sich in der Regel um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der zudem sozialversicherungspflichtig ist.
Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Verkehrsverstoß indirekt durch Anweisungen mitverursacht hat – etwa durch Zeitdruck. Solche Verstöße gelten nicht als „notwendige Begleiterscheinungen betrieblicher Zielverfolgung“ (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12).
Ausnahme: Zahlt der Arbeitgeber als Halter des Fahrzeugs ein Verwarnungsgeld wegen eines Parkverstoßes, führt dies grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Mitarbeiter – vorausgesetzt, der Arbeitgeber verzichtet auf einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer. Andernfalls kann auch hier ein steuerpflichtiger Vorteil vorliegen.
Fazit: Bußgelder sind grundsätzlich nicht abziehbar
Ob Unternehmer, Selbstständiger oder angestellter Außendienstmitarbeiter – Bußgelder und Strafzettel sind in der Regel nicht steuerlich absetzbar. Sie gelten nicht als notwendige Ausgaben für die Ausübung des Berufs oder den Betrieb. Auch die Zahlung durch den Arbeitgeber ändert daran meist nichts.
Ausnahmen sind selten und bedürfen einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich bei Unsicherheiten an einen Steuerberater wenden.
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