
Kein Werbungskostenabzug für Umzugskosten bei Einrichtung eines Arbeitszimmers
Umzugskosten bei Einrichtung eines Arbeitszimmers nicht abziehbar
Mit Urteil vom 05.02.2025 (Az. VI R 3/23) entschied der BFH, dass Umzugskosten zur erstmaligen Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers grundsätzlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Sachverhalt im Überblick
- Ein Ehepaar zog während der Corona-Pandemie in eine größere Wohnung um, um dort jeweils ein eigenes Arbeitszimmer einzurichten.
- Die Arbeitsbedingungen in der alten Wohnung waren beengt; gearbeitet wurde am Esstisch im Wohn-/Esszimmer.
- Die Umzugskosten (über 4.000 Euro) wurden in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht, mit der Begründung, der Umzug sei beruflich veranlasst gewesen.
Entscheidung des BFH: Private Mitveranlassung steht im Vordergrund
Der BFH hat die Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten abgelehnt. Die wesentlichen Gründe:
- Private Mitveranlassung: Die Entscheidung, umzuziehen, um ein Arbeitszimmer einzurichten, ist immer auch privat motiviert. Die Verbesserung der Wohn- und Arbeitssituation ist nicht ausschließlich durch objektive berufliche Gründe geprägt.
- Berufliche Veranlassung nur bei objektiven Kriterien: Umzugskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist – etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel mit erheblicher Zeitersparnis beim Arbeitsweg (mindestens eine Stunde täglich) oder beim Umzug in eine Dienstwohnung.
- Einrichtung eines Arbeitszimmers reicht nicht: Das bloße Bedürfnis, erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, gilt nicht als objektives berufliches Kriterium. Auch in Zeiten von Homeoffice und Remote-Arbeit bleibt die Entscheidung für ein separates Arbeitszimmer primär eine private Lebensentscheidung.
- Keine Ausnahme wegen Corona: Auch die pandemiebedingte Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice ändert an dieser steuerlichen Bewertung nichts.
Der Wunsch, einen (separaten) Raum als Arbeitszimmer vorzuhalten, wird nicht in einem solchen Maße durch objektive berufliche Erwägungen überlagert, als dass diese typischerweise für eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung eines Wohnungswechsels streiten.
(BFH, VI R 3/23)
Steuerliche Konsequenzen: Wann sind Umzugskosten absetzbar?
Nicht abziehbar:
- Umzugskosten bei erstmaliger Einrichtung eines Arbeitszimmers
- Umzüge, die vorrangig der Verbesserung der Homeoffice-Situation dienen
Abziehbar nur in folgenden Fällen:
- deutlicher Verkürzung des Arbeitswegs (mind. 1 Stunde täglich)
- Umzug in eine vom Arbeitgeber gestellte Dienstwohnung
- objektiv nachvollziehbare, nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung
Praxis-Tipp: Vor dem Umzug steuerliche Beratung einholen
Wenn Sie einen Umzug planen und hoffen, die Kosten steuerlich geltend machen zu können, sollten Sie vorab prüfen (lassen), ob die Voraussetzungen einer ausschließlich beruflichen Veranlassung erfüllt sind.
Holen Sie rechtzeitig steuerliche Beratung ein – insbesondere wenn Sie den Umzug aufgrund von Homeoffice planen.
Fazit: kein Steuervorteil bei Homeoffice-bedingtem Umzug
Das aktuelle BFH-Urteil betrifft zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den letzten Jahren aufgrund von Remote-Arbeit umgezogen sind. Die steuerliche Anerkennung der Umzugskosten bleibt in solchen Fällen ausgeschlossen, wenn keine objektiv zwingenden beruflichen Gründe vorliegen.
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