Ende der Ladestrom-Pauschalen: Neue Steuerregeln für E-Dienstwagen ab 2026
Die steuerliche Erstattung von Ladestrom für Elektro- und Hybridfahrzeuge wird ab dem 01.01.2026 grundlegend neu geregelt. Mit dem BMF-Schreiben vom 11.11.2025 hat die Finanzverwaltung die bisherigen Pauschalregelungen abgeschafft und durch detaillierte Nachweis- und Ermittlungspflichten ersetzt. Die Änderungen betreffen sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch Unternehmer mit Geschäftsfahrzeugen.
Hintergrund: Ladestrom für Dienstwagen
In der Praxis laden viele Arbeitnehmer ihren Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen ganz oder teilweise zu Hause auf und tragen die Stromkosten selbst. Diese Kosten konnten bisher vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden – auch bei Nutzung einer privaten Ladevorrichtung.
Bisherige Regelung: Steuerfreie Pauschalen
Bis zum 31.12.2025 ist ein pauschaler Kostenersatz möglich. Die monatlichen Pauschalen richten sich nach:
- Fahrzeugtyp (reines Elektrofahrzeug oder Hybridfahrzeug)
- Vorhandensein einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
Die steuerfreien Pauschalen lagen bislang zwischen 15 € und 70 € pro Monat.
Diese Pauschalregelung entfällt vollständig ab dem 01.01.2026.
Neue Regelung ab 2026: Nachweis der tatsächlichen Strommenge
Künftig muss die tatsächlich verbrauchte Strommenge für das Laden zu Hause ermittelt und nachgewiesen werden. Eine pauschale Erstattung ist nicht mehr zulässig.
Erforderliche Mess- und Nachweismöglichkeiten
Für den Nachweis der geladenen Strommenge sind gesonderte Zähler oder technische Lösungen erforderlich, zum Beispiel:
- fahrzeuginterne Stromzähler
- Wallbox mit geeichtem Stromzähler
- digitale Erfassung per App oder vergleichbarer Software
Ohne einen solchen Nachweis ist eine steuerfreie Erstattung nicht möglich.
Wahlrecht bei der Ermittlung der Stromkosten
Arbeitnehmer (und Unternehmer) haben künftig ein Wahlrecht, wie die Höhe der Stromkosten ermittelt wird. Dieses Wahlrecht ist einheitlich für das gesamte Kalenderjahr auszuüben.
1. Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten
Hierbei werden die individuellen Stromkosten je kWh angesetzt, einschließlich:
- Arbeitspreis pro kWh
- anteiligem Grundpreis
Bei vorhandenen Photovoltaikanlagen können abweichende, realistische Stromkosten berücksichtigt werden.
2. Anwendung der Strompreispauschale
Alternativ kann die sogenannte Strompreispauschale genutzt werden. Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte durchschnittliche Strompreis für private Haushalte.
- Maßgeblich ist der Preis des 1. Halbjahres des Vorjahres
- Dieser gilt für das gesamte laufende Kalenderjahr
Für das Jahr 2026 beträgt die Strompreispauschale 34 ct/kWh.
Zusätzlicher Auslagenersatz weiterhin möglich
Neben der Erstattung für das Laden zu Hause bleibt ein steuerfreier Auslagenersatz für andere Ladevorgänge zulässig, z. B.:
- Laden an öffentlichen Ladesäulen
- Laden unterwegs auf Dienstreisen
Voraussetzung ist auch hier der Nachweis durch Belege (z. B. Ladeabrechnungen).
Anwendung auch für Unternehmer und Geschäftsfahrzeuge
Die neuen Regelungen gelten nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für:
- Unternehmer mit Geschäftsfahrzeugen
- Fahrzeuge mit privater Nutzung
Auch hier muss die private Stromladung mengenmäßig nachgewiesen werden, um eine korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.
Fazit: Handlungsbedarf vor dem Jahreswechsel
Mit dem Wegfall der Pauschalen steigt der administrative Aufwand deutlich. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Unternehmer sollten frühzeitig:
- geeignete Messsysteme (z. B. Wallbox mit Zähler) installieren
- sich für eine einheitliche Ermittlungsmethode entscheiden
- interne Abrechnungsprozesse anpassen
Eine rechtzeitige Vorbereitung hilft, steuerliche Risiken zu vermeiden und die Erstattung von Ladestrom auch ab 2026 rechtssicher zu gestalten.
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