Mitgliedsbeiträge bei Vereinen: Neues BFH-Urteil zur umsatzsteuerlichen Behandlung

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt für Bewegung in der umsatzsteuerlichen Behandlung von Vereinen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie sogenannte „echte“ Mitgliedsbeiträge künftig behandelt werden.

Die Entscheidung betrifft zahlreiche Vereine unterschiedlichster Sparten. Je nach Ausgestaltung der Vereinsstrukturen können sich daraus spürbare Auswirkungen auf die Beitragsgestaltung, den Vorsteuerabzug sowie auf geplante Investitionen ergeben.

Was gilt bisher bei Mitgliedsbeiträgen?

Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung wurden „echte“ Mitgliedsbeiträge in der Regel nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Darunter versteht man Beiträge, die von Mitgliedern nicht als Gegenleistung für eine konkrete Einzelleistung gezahlt werden, sondern der Finanzierung der allgemeinen Vereinszwecke dienen.

Diese Auffassung hat bisher die deutsche Finanzverwaltung vertreten. Sie bildete die Grundlage für die umsatzsteuerliche Behandlung vieler Vereine. Genau diese Sichtweise wird nun durch die aktuelle Rechtsprechung in Frage gestellt.

Hintergrund

Im Streitfall bot ein gemeinnütziger Breitensportverein mit dem Zweck der Förderung des Sports im Jugendbereich verschiedene Sportarten an. Der Verein behandelte die Mitgliedsbeiträge als steuerbaren Leistungsaustausch und wandte den ermäßigten Steuersatz von 7 % an.

Die 1. Fußball-Herrenmannschaft führte der Verein als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nahm für Heimspiele Eintrittsgelder ein. Da der Verein die Mitgliedsbeiträge versteuerte, begehrte er aus der Errichtung eines Kunstrasenplatzes den vollen Vorsteuerabzug.

Den Vorsteuerabzug ließ das Finanzamt unter Berufung auf die Steuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG) jedoch nicht zu, soweit dieser auf Eingangsleistungen aus dem Vereinsleben entfiel. Der Vorsteuerabzug für die 1. Herrenmannschaft als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb blieb bestehen.

Das Finanzamt trennte somit die in Rechnung gestellte Vorsteuer für den angeschafften Kunstrasenplatz auf. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und gewährte ebenfalls nur den Vorsteuerabzug für die 1. Herrenmannschaft. Der Verein wandte sich daraufhin an den BFH.

BFH: Verwaltungspraxis widerspricht ständiger Rechtsprechung

Der BFH sah die Revision als begründet an und verwies den Fall aus verschiedenen Gründen an das Finanzgericht zurück. Dies bedeutet, dass das Finanzgericht den Fall noch einmal neu prüfen muss.

Zwar hatte das Finanzgericht die Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge zu Recht angenommen. Allerdings fehlt die Prüfung, ob der Trainings- und Spielbetrieb sowie die Nutzung der Sportanlagen eine einheitliche Leistung darstellen oder ob mehrere separate Leistungen vorliegen.

Daraus ergeben sich Folgefragen zur Anwendung einer möglichen Steuerbefreiung oder des ermäßigten Steuersatzes mit entsprechenden Auswirkungen auf die Vorsteuerabzugsmöglichkeiten.

Zudem rügt der BFH die deutsche Verwaltungsauffassung, wonach sogenannte „echte“ Mitgliedsbeiträge nicht der Umsatzsteuer unterliegen, unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung und das Unionsrecht.

Auswirkungen auf die Praxis für Vereine

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung vor allem eines: Die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen wird komplexer und erfordert eine genauere Analyse der tatsächlichen Verhältnisse.

Betroffen sind insbesondere die folgenden Fragen:

  • Kann bei verschiedenen Vereinsangeboten umsatzsteuerlich von einer Leistung ausgegangen werden oder liegen mehrere separate Leistungen vor?
  • Können Mitgliedsbeiträge von der Umsatzsteuer befreit sein? Falls ja, in welchem Umfang?
  • Wie verhält es sich mit dem Vorsteuerabzug, insbesondere bei Investitionen, etwa in Sportanlagen oder Gebäuden? 

Ein zentraler Aspekt ist dabei die zutreffende Aufteilung und Zuordnung der einzelnen Leistungen. Je nachdem, wie diese umsatzsteuerlich eingeordnet werden, kann dies Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben.

Einordnung für Vereine

Die Entscheidung macht deutlich, dass eine pauschale Betrachtung nicht mehr ausreicht. Vielmehr ist eine differenzierte Analyse der jeweiligen Vereinsstruktur erforderlich.

Vereine sollten daher insbesondere:

  • ihre Beitragsmodelle und -strukturen überprüfen,
  • die angebotenen Leistungen klar dokumentieren und voneinander abgrenzen,
  • die umsatzsteuerliche Zuordnung einzelner Tätigkeiten analysieren sowie
  • geplante Investitionen auch unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten neu bewerten.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Analyse der einzelnen Vereinsangebote zu.

Fazit

Auch wenn sich die Finanzverwaltung zu dem Urteil noch nicht geäußert hat, kann es nach dessen Umsetzung in nationales Recht zu weitreichenden Konsequenzen für eine Vielzahl von Vereinen kommen – auch für alle offenen Jahre.

Vereine sollten daher insbesondere ihr Leistungsangebot sowie dessen umsatzsteuerliche Einordnung prüfen und dokumentieren.

Die Kleinunternehmerregelung bleibt hiervon allerdings unberührt.

Wir stehen Ihnen zur Seite. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse Ihrer Umsatzsteuersituation.

FAQ

FAQ: Umsatzsteuer bei Vereinen

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn ein Verein nachhaltig Einnahmen durch eine eigene Tätigkeit erzielt, die über eine reine Vermögensverwaltung hinausgeht, beispielsweise durch Veranstaltungen oder den Verkauf von Speisen und Getränken. Die daraus erzielten Umsätze sind in der Regel steuerpflichtig, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung greift.

Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Verein als Unternehmer handelt, die bezogenen Leistungen für unternehmerische Zwecke verwendet werden und dies durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen ist. Bei gemischt verwendeten Leistungen ist die Zuordnung zum jeweiligen Tätigkeitsbereich maßgeblich; Vorsteuer ist nur insoweit abziehbar, als die Leistung dem vorsteuerabzugsberechtigten Bereich zuzurechnen ist.

Als „echte“ Mitgliedsbeiträge gelten Zahlungen, die ohne konkrete Gegenleistung erbracht werden und der allgemeinen Finanzierung des Vereins dienen.

Auch wenn sich die Finanzverwaltung zu dem Urteil noch nicht geäußert hat, kann es nach dessen Umsetzung in nationales Recht zu weitreichenden Konsequenzen für eine Vielzahl von Vereinen kommen – auch für alle offenen Jahre.

Es empfiehlt sich, die bestehende Beitragsstruktur sowie die umsatzsteuerliche Einordnung der angebotenen Leistungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

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