Steueränderungsgesetz 2025: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz 2025 in seiner letzten Sitzung des Jahres zugestimmt. Das Gesetz enthält zahlreiche steuerliche Änderungen und Entlastungen, die überwiegend ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen für Arbeitnehmer, Unternehmen, Selbstständige und gemeinnützige Organisationen.

Entfernungspauschale 2026: Erhöhung auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Arbeitnehmer können ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen. Bislang galten 30 Cent je Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer 38 Cent.

Ab 2026 gilt ein einheitlicher Satz von 38 Cent ab dem ersten Kilometer der einfachen Wegstrecke.

  • Anwendung auf Fahrten ab dem 01.01.2026
  • Gilt auch für Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
  • Die Mobilitätsprämie für Geringverdiener wird dauerhaft verlängert

Hinweis:
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird bereits automatisch berücksichtigt. Eine steuerliche Wirkung entsteht erst, wenn die Werbungskosten diesen Betrag überschreiten.

Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Zur stärkeren Förderung des ehrenamtlichen Engagements werden die steuerfreien Pauschalen ab 2026 erhöht:

  • Übungsleiterpauschale: von 3.000 € auf 3.300 €
  • Ehrenamtspauschale: von 840 € auf 960 €

Gewerkschaftsbeiträge künftig zusätzlich als Werbungskosten abziehbar

Beiträge zu Gewerkschaften sind ab dem 01.01.2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € sowie zum Pauschbetrag für Versorgungsbezüge von 102 € als Werbungskosten abziehbar.

Damit wird sichergestellt, dass Gewerkschaftsbeiträge künftig unabhängig von der Höhe weiterer Werbungskosten steuerlich wirksam werden.

Spenden an politische Parteien: Deutlich höhere Steuerermäßigung

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und Wählervereinigungen werden weiterhin durch eine Steuerermäßigung gefördert.

Neue Höchstbeträge ab 2026:

  • Einzelveranlagung:
    • Begünstigte Zahlungen bis 3.300 €
    • Steuerermäßigung von 50 %, maximal 1.650 €
  • Zusammenveranlagung:
    • Begünstigte Zahlungen bis 6.600 €
    • Steuerermäßigung von 50 %, maximal 3.300 €

Zusätzlich können über diese Beträge hinausgehende Spenden als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Auch hier werden die Abzugshöchstbeträge auf 3.300 € bzw. 6.600 € verdoppelt.

Wichtig:
Der Sonderausgabenabzug ist nur bei Spenden an Parteien im Sinne des Parteiengesetzes möglich, nicht bei Wählervereinigungen.

Weitere Hinweise:

  • Die Partei darf nicht von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sein
  • Eine Zuwendungsbestätigung ist erforderlich
  • Bis 300 € reicht ein Überweisungsbeleg als Nachweis aus

Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Neue Höchstgrenze

Für Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland wird ab 2026 eine monatliche Höchstgrenze von 2.000 € eingeführt.

Ein höherer Abzug ist nur möglich, wenn:

  • die Nutzung einer Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend ist oder
  • die Unterkunft im Rahmen eines Mietzuschusses nach § 54 BBesG als notwendig anerkannt wurde

Hinweis:
Kosten für die notwendige und angemessene Einrichtung der Unterkunft zählen nicht zum Höchstbetrag und können zusätzlich geltend gemacht werden.

Verlustabzug bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Die Regelungen zum Ausschluss des Verlustabzugs werden erweitert. Künftig ist der Verlustabzug auch dann ausgeschlossen, wenn Verluste aus dem zweiten Betrachtungszeitraum in einen Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen werden.

Umsatzsteuer Gastronomie: 7 Prozent auf Speisen ab 2026

Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7 Prozent gesenkt.

  • Gilt für Speisen zum Verzehr vor Ort
  • Gilt auch für Speisen zum Mitnehmen
  • Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 Prozent

Betriebsveranstaltungen: Klarstellung zur Lohnsteuerpauschalierung

Betriebliche Veranstaltungen bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu einem Freibetrag von:

  • 110 € je Veranstaltung
  • maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr

Für übersteigende Beträge kann eine pauschale Lohnsteuer von 25 % erhoben werden.

Ab 2026 gilt:
Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn die Veranstaltung allen Mitarbeitern des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2024.

Gemeinnützige Körperschaften: Höhere Grenze für zeitnahe Mittelverwendung

Steuerbegünstigte Körperschaften sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel zeitnah zu verwenden. Diese Pflicht entfällt, wenn die jährlichen Einnahmen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

Ab 2026 steigt diese Grenze von 45.000 € auf 100.000 €.

Fazit: Steueränderungsgesetz 2025 bringt spürbare Entlastungen

Das Steueränderungsgesetz 2025 sorgt ab 2026 für zahlreiche Verbesserungen und steuerliche Entlastungen – insbesondere für Arbeitnehmer, Ehrenamtliche, Gastronomen, Vereine und Unternehmen. Eine rechtzeitige steuerliche Beratung ist empfehlenswert, um die neuen Regelungen optimal zu nutzen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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