Umsatzsteuer bei Bestattungsleistungen: Der BFH konkretisiert die Steuerpflicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung einzelner Leistungen von Bestattungsunternehmen beschäftigt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Nutzung von Kühlräumen und Trauerräumen als steuerfreie Vermietung gelten kann.
Das Ergebnis ist eindeutig: Zentrale Leistungen im Zusammenhang mit Bestattungen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.
BFH bestätigt Auffassung der Finanzverwaltung
Der BFH musste entscheiden, ob ein Bestattungsunternehmen die Nutzung von Kühlräumen und Trauerräumen als steuerfreie Vermietung behandeln kann. Nach Auffassung des Gerichts greift die Steuerbefreiung hier jedoch nicht.
Warum keine steuerfreie Vermietung vorliegt
Entscheidend war für den BFH die tatsächliche Ausgestaltung der Leistungen: Im Vordergrund steht nicht die bloße Überlassung von Räumen, sondern die mit der Bestattung verbundene Dienstleistung.
Bei den Kühlräumen liegt der Schwerpunkt nach den vorliegenden Angaben auf der Aufbewahrung und Kühlung des Leichnams. Damit handelt es sich aus Sicht des Gerichts um eine steuerpflichtige Leistung.
Auch Trauerräume werden nach Auffassung des BFH nicht wie klassische Mietflächen zur freien Nutzung überlassen. Sie dienen vielmehr der Durchführung von Trauerfeiern.
Damit liegt jeweils keine steuerfreie Vermietung, sondern eine steuerpflichtige Leistung vor.
Auch bei getrennter Betrachtung keine Steuerbefreiung
Das klagende Unternehmen hatte außerdem vertreten, dass die Leistungen getrennt voneinander betrachtet werden müssten.
Für die Entscheidung spielte dies jedoch keine Rolle: Nach Auffassung des BFH bleibt die Steuerpflicht auch dann bestehen, wenn die Leistungen einzeln angeboten und abgerechnet werden.
Abgrenzung zur steuerfreien Vermietung
Das Urteil verdeutlicht die Unterschiede zwischen einer Vermietung und einer Dienstleistung. Eine steuerfreie Vermietung setzt voraus, dass ein Raum oder eine Fläche so überlassen wird, dass der Nutzer sie eigenständig verwenden kann und damit auch Dritte von der Nutzung ausschließen darf.
Im Streitfall stand hingegen die Tätigkeit des Bestattungsunternehmens im Mittelpunkt. Die Hinterbliebenen übergeben den Leichnam zur fachgerechten Versorgung und Aufbewahrung an den Bestatter.
Bedeutung für Bestattungsunternehmen
Das Urteil betrifft insbesondere Leistungen wie Kühlung, hygienische Versorgung und die Durchführung von Trauerfeiern. Bestattungsunternehmen sollten ihre Leistungsbeschreibungen und Abrechnungen im Hinblick auf die Umsatzsteuer überprüfen.
Fazit
Der BFH ordnet zentrale Leistungen von Bestattungsunternehmen als umsatzsteuerpflichtig ein. Die Steuerbefreiung für Vermietungsleistungen greift nach dem Urteil in diesen Fällen nicht. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der Leistung und nicht allein die Nutzung von Räumen.
FAQ zur Umsatzsteuer bei Bestattungsleistungen
Der BFH befasste sich mit der Frage, ob Kühlräume und Trauerräume umsatzsteuerfrei vermietet werden können.
Nach Auffassung des Gerichts stehen die Kühlung und Aufbewahrung des Leichnams im Vordergrund der Leistung.
Nein. Die Räume werden im Rahmen der Bestattungsleistung genutzt und nicht umsatzsteuerfrei überlassen.
Nach den vorliegenden Angaben nicht. Der BFH sieht auch bei isolierter Betrachtung keine Steuerbefreiung.
Das Urteil betrifft insbesondere Leistungen rund um die Kühlung und hygienische Versorgung des Leichnams sowie die Durchführung von Trauerfeiern im Rahmen einer Bestattung.
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