Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Kfz-Besteuerung: Privatwagen bei Dienstreisen und Ehegatten-Vorschaltmodell
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwei aktuelle Entscheidungen zur Kfz-Besteuerung getroffen. Die Urteile betreffen zum einen den Werbungskostenabzug bei Dienstreisen mit dem Privatwagen trotz Firmenwagen. Zum anderen geht es um die steuerliche Anerkennung des sogenannten Ehegatten-Vorschaltmodells bei Pkw.
Die Entscheidungen schaffen Klarheit bei der steuerlichen Behandlung beider Konstellationen.
Dienstreisen mit Privatwagen trotz Firmenwagen
Der BFH hat entschieden, dass Fahrtkosten für Dienstreisen mit dem Privatwagen regelmäßig nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung steht und bei dessen Nutzung keine eigenen Kosten entstanden wären.
Worum ging es im entschiedenen Fall?
Im vorliegenden Fall durfte der Arbeitnehmer den Firmenwagen sowohl dienstlich als auch privat nutzen. Sämtliche Kosten übernahm der Arbeitgeber.
Trotzdem nutzte der Arbeitnehmer für mehrere Dienstreisen seinen privaten Pkw. Währenddessen verwendete seine Ehefrau den Firmenwagen privat.
Die geltend gemachten, vergleichsweise hohen Kilometerkosten erkannte das Finanzamt nicht an. Der BFH bestätigte diese Auffassung.
Wie begründete der BFH seine Entscheidung?
Die Fahrten waren zwar beruflich veranlasst. Gleichzeitig berührten sie jedoch die private Lebensführung und galten nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen.
Der BFH stellte insbesondere darauf ab, dass:
die dienstliche Mobilität bereits vollständig und kostenfrei durch den Arbeitgeber sichergestellt war
kein objektiv beruflicher Grund für die Nutzung des Privatwagens erkennbar war
die Nutzung des Privatwagens ausschließlich aus privaten Gründen erfolgte
In solchen Fällen sind die zusätzlichen Kosten des Privatwagens nicht als Werbungskosten abziehbar.
Steuerliche Relevanz für Arbeitnehmer mit Firmenwagen
Wer einen kostenfrei nutzbaren Firmenwagen zur Verfügung hat, sollte die Nutzung des Privatwagens für Dienstreisen sorgfältig prüfen.
Ein Werbungskostenabzug kann entfallen, wenn keine nachweisbaren beruflichen Gründe für den Einsatz des Privatwagens bestehen.
Zweites BFH-Urteil: Ehegatten-Vorschaltmodell bei Pkw bleibt steuerlich anerkannt
In einem weiteren Urteil hat der BFH außerdem das sogenannte Ehegatten-Vorschaltmodell bei der Pkw-Vermietung sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragsteuerlich bestätigt.
Damit hat der BFH eine vielfach diskutierte Gestaltungspraxis steuerlich eingeordnet.
Worum geht es beim Ehegatten-Vorschaltmodell?
Anders als im zuvor dargestellten Fall erwirbt hier nicht der Unternehmer selbst den Pkw, sondern der Ehegatte aus dem Privatvermögen.
Der Ehegatte vermietet das Fahrzeug entgeltlich und ausschließlich an den Unternehmer. Dieser nutzt das Fahrzeug betrieblich und auch privat.
Welche Punkte hat der BFH klargestellt?
Der BFH hat unter anderem folgende Punkte hervorgehoben:
Der vermietende Ehegatte gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer, auch wenn die Vermietung nur an den eigenen Ehepartner erfolgt.
Bei konsequenter Vollvermietung kann der Vorsteuerabzug aus dem Fahrzeugkauf grundsätzlich möglich sein, sofern keine Kleinunternehmerregelung angewendet wird.
Der Veräußerungsgewinn aus dem späteren Verkauf eines Pkw unterliegt nach den vorliegenden Angaben bei Einhaltung der Fristen des privaten Veräußerungsgeschäfts nicht der Einkommensteuer.
Zu beachten ist, dass der spätere Verkauf des PKWs je nach Ausgestaltung der Umsatzsteuer unterliegen kann.
Für wen kann das Modell interessant sein?
Das Modell kann insbesondere für Unternehmer ohne oder mit eingeschränktem Vorsteuerabzug interessant sein, etwa im Bereich der Heilberufe. Auch im Vergleich zum direkten Erwerb des Pkw entstehen beim Unternehmer keine zusätzlichen Nachteile bei der Besteuerung der Privatnutzung.
Wichtige Grenzen:
Bei Kapitalgesellschaften ist ein strenger Fremdvergleich zwingend einzuhalten, sonst drohen verdeckte Gewinnausschüttungen.
Bei Mitunternehmerschaften funktioniert das Modell nur, wenn der vermietende Ehegatte nicht selbst Gesellschafter ist.
Fazit
Die aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Kfz-Besteuerung zeigt unterschiedliche steuerliche Folgen je nach Gestaltung und Nutzung.
Private Motive beim Einsatz des Privatwagens trotz Firmenwagen können zum Verlust des Werbungskostenabzugs führen.
Das Ehegatten-Vorschaltmodell bleibt hingegen unter den genannten Voraussetzungen steuerlich anerkannt.
FAQ zur aktuellen BFH-Rechtsprechung bei der Kfz-Besteuerung
Regelmäßig nicht, wenn ein kostenfrei nutzbarer Firmenwagen zur Verfügung steht und keine beruflichen Gründe für den Einsatz des Privatwagens bestehen.
Der BFH sah die Nutzung des Privatwagens im entschiedenen Fall als privat veranlasst an, weil die dienstliche Mobilität bereits durch den Firmenwagen sichergestellt war.
Dabei erwirbt der Ehegatte den Pkw aus dem Privatvermögen und vermietet ihn entgeltlich und ausschließlich an den anderen Ehegatten (den Unternehmer).
Ja. Nach der Ansicht des BFH gilt der vermietende Ehegatte auch dann als Unternehmer, wenn die Vermietung nur an den eigenen Ehepartner erfolgt.
Ein Vorsteuerabzug kann nach den vorliegenden Angaben bei konsequenter Vollvermietung möglich sein, sofern keine Kleinunternehmerregelung angewendet wird.
Bei Kapitalgesellschaften muss die Miete dem Fremdvergleich standhalten. Bei Mitunternehmerschaften darf der vermietende Ehegatte nicht selbst Gesellschafter sein.
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