Bewirtung, Public Viewing und Veranstaltungen zur WM:
Steuerliche Aspekte für Unternehmen
Bewirtung von Geschäftspartnern: Die 70-Prozent-Regelung
Werden Kunden, Geschäftsfreunde oder andere externe Personen bewirtet, liegt grundsätzlich ein geschäftlicher Anlass vor. In diesem Fall dürfen die Bewirtungskosten nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern sie angemessen sind und die Nachweispflichten (Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass, Rechnung) erfüllt werden. Die Abzugsbeschränkung gilt auch für den Anteil, der auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, wenn diese zusammen mit externen Personen bewirtet werden.
Besonders wichtig bei WM-Events:
- Der geschäftliche Anlass darf nicht in den Hintergrund geraten. „Kundenpflege” oder „Netzwerken” reicht als Anlass nicht aus.
- Der geschäftliche Anlass muss konkret sein (z. B. „Abstimmung Projekt XY”, “Vertragsverhandlung Kunde ABC”) – „WM schauen” allein genügt nicht. Je klarer der geschäftliche Bezug, desto sicherer ist der Betriebsausgabenabzug.
Beispiele: Steuerlich günstig vs. kritisch
Fall 1 (steuerlich günstig):
Ein Steuerberater lädt zwei Mandanten zu einem WM-Spiel in eine ruhige Lounge ein und bespricht parallellaufende Projekte.
→ 70 Prozent abzugsfähig
Fall 2 (kritisch):
Ein Unternehmen lädt 20 Geschäftspartner zum Public Viewing mit Buffet ein.
→ Finanzamt kann argumentieren: Repräsentationsaufwand → ggf. gar nicht abzugsfähig
Vorsteuerabzug bei geschäftlicher Bewirtung
Umsatzsteuerlich gilt:
Bei geschäftlich veranlassten Bewirtungen kann die in Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer grundsätzlich in voller Höhe geltend gemacht werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Betriebsausgabenabzug ertragsteuerlich auf 70 Prozent der Bewirtungskosten beschränkt ist. Die Abzugsbeschränkung wirkt sich also grundsätzlich nicht auf den Vorsteuerabzug aus.
Voraussetzungen:
- Ordnungsgemäße Rechnung mit Angaben zu Anlass und Teilnehmern
- Strenge formale und inhaltliche Nachweispflichten erfüllt
- Ab 2027: E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich beachten
Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen können den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug gefährden. Handelt es sich um unangemessenen Repräsentationsaufwand (z. B. übermäßig aufwändige Events ohne klaren geschäftlichen Bezug), besteht regelmäßig kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Public Viewing für Mitarbeitende: Der 110-Euro-Freibetrag
Bewirtungskosten, die ausschließlich auf Arbeitnehmer entfallen (z. B. WM-Feier, Betriebsfest), sind als Betriebsausgaben voll abziehbar. Die Bewirtung von Angehörigen oder Personen, die zur Gestaltung beitragen, ist unschädlich, sofern der Anlass rein betrieblich ist.
Es handelt sich nicht um geschäftlich veranlasste Bewirtung, sondern um eine allgemein betriebliche Veranlassung.
Allerdings: Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer aus Anlass einer Betriebsveranstaltung (z. B. Speisen, Getränke, Eintrittskarten und gegebenenfalls Sachgeschenke) stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, sofern sie den Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer und Veranstaltung übersteigen.
- Bis zu 110 Euro: geldwerter Vorteil steuerfrei
- Übersteigende Beträge: als Arbeitslohn zu versteuern, aber pauschale Besteuerung möglich
- Kosten werden auf alle teilnehmenden Arbeitnehmer aufgeteilt
- Kosten für externe Gäste, Künstler oder Dienstleister bleiben unberücksichtigt
Wichtig
Der 110-Euro-Freibetrag kann für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr angewendet werden, etwa für eine Weihnachtsfeier oder ein Sommerfest. Für weitere Betriebsveranstaltungen kann der Freibetrag nicht genutzt werden; die Zuwendungen sind dann grundsätzlich in voller Höhe lohnsteuerpflichtig.
Vorsteuerabzug bei Mitarbeiter-Events
Umsatzsteuerlich gilt: Liegt der Wert der Leistung je Arbeitnehmer und Veranstaltung einschließlich Umsatzsteuer unter 110 Euro, handelt es sich um eine übliche Zuwendung, die dem unternehmerischen Interesse dient; der Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe kommt hingegen nicht in Betracht. Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist aber die wirtschaftliche Gesamttätigkeit des Unternehmers. Erbringt dieser z. B. auch steuerfreie Umsätze, ist die Vorsteuer entsprechend der allgemeinen Quote aufzuteilen.
Achtung: Übersteigt der Betrag 110 Euro, wird von einer Mitveranlassung durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers ausgegangen, sodass der Vorsteuerabzug grundsätzlich vollständig ausgeschlossen ist. Eine unentgeltliche Wertabgabe ist dann nicht zu versteuern.
Mischveranstaltungen: Teilnahme von Geschäftspartnern und Mitarbeitenden an WM-Events
Nehmen sowohl Mitarbeitende als auch externe Gäste an Veranstaltungen teil, treffen unterschiedliche steuerliche Regelungen aufeinander. Je nach Teilnehmerkreis gelten unterschiedliche Regelungen für den Betriebsausgabenabzug, die Lohnsteuer und den Vorsteuerabzug.
Grundsätzlich ist eine Aufteilung erforderlich. Dies wird in der Praxis häufig komplex und kommt stark auf den Einzelfall an.
Tipp
Klären Sie vorab den Teilnehmerkreis und dokumentieren Sie diesen sauber.
Kurz & knapp: Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
- Bewirtungskosten bei Geschäftspartnern: nur 70 Prozent abzugsfähig, strenge Nachweise erforderlich
- WM allein ist kein ausreichender Anlass – geschäftlicher Bezug muss konkret sein
- Public Viewing für Mitarbeitende: bis zu 110 Euro pro Arbeitnehmer und Veranstaltung steuerfrei möglich
- Mischveranstaltungen vermeiden oder sauber aufteilen
- Betriebsausgabenabzug und Vorsteuerabzug erfordern strenge Dokumentations- und Nachweispflichten
Fazit: Planung schafft Sicherheit
Die Fußball-WM bietet viele Chancen für Mandanten – von Marketingaktionen bis hin zur Mitarbeiterbindung. Gleichzeitig zeigen sich immer wieder steuerliche Stolpersteine, die sich mit guter Planung vermeiden lassen.
Ob Gewinnspiel, Event oder Mitarbeiteraktion:
Lassen Sie uns Ihr Vorhaben vorab prüfen – so sichern Sie sich steuerliche Vorteile und vermeiden spätere Diskussionen mit dem Finanzamt.
Sie möchten mehr erfahren?
Im ersten Teil unserer Mini-Serie zur Fußball-WM haben wir bereits die steuerlichen Besonderheiten von Gewinnspielen und Mitarbeitergeschenken vorgestellt. Zum Beitrag gelangen Sie hier.
Häufige Fragen zu Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.
Beispiele:
- Betriebsausflüge
- Weihnachtsfeiern
- Feier eines Geschäftsjubiläums
- Sommerfeste und ähnliche Events
Mit diesen Veranstaltungen sollen der Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und das Betriebsklima gefördert werden.
Im Einkommensteuerrecht ist eine Betriebsveranstaltung damit eine Zuwendung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.
Ein geldwerter Vorteil ist eine Leistung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn erhalten. Dazu können bei Betriebsveranstaltungen unter anderem Speisen, Getränke oder Eintrittskarten gehören.
Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.
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