Gewinnspiele und Mitarbeitergeschenke zur WM:
Steuerliche Aspekte für Unternehmen

Die Fußball-Weltmeisterschaft ist nicht nur ein sportliches Highlight, sondern bietet Unternehmen vielfältige Möglichkeiten, Kunden und Mitarbeiter einzubinden. Besonders beliebt sind Gewinnspiele sowie Geschenkaktionen. Dabei sollten jedoch auch steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. 

Im ersten Teil unserer zweiteiligen Serie werfen wir einen Blick auf die steuerliche Behandlung von Gewinnspielen und Mitarbeitergeschenken im Zusammenhang mit der WM. 

Gewinnspiele: Wann sind die Aufwendungen steuerlich abzugsfähig? 

Gewinnspiele sind ein bewährtes Instrument zur Kundenbindung. Steuerlich ist dabei zu prüfen, wie die Aktion ausgestaltet ist. 

Aufwendungen für Gewinnspiele sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn: 

  • das Gewinnspiel Marketingzwecken dient,  

  • ein konkreter Bezug zum Unternehmen besteht,  

  • keine private Veranlassung vorliegt. 

Beispiel aus der Praxis 

Ein Handwerksbetrieb verlost während der WM ein Werkzeugset unter Kunden. Die Kosten sind regelmäßig voll abzugsfähig. 

Umsatzsteuer bei Gewinnspielen beachten 

Auch umsatzsteuerlich sollten Gewinnspiele im Blick behalten werden. 

Werden Sachpreise aus dem Unternehmen heraus abgegeben, führt dies grundsätzlich zu einer unentgeltlichen Wertabgabe, auf die Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn das Gewinnspiel erkennbar zu Werbe- und Marketingzwecken veranstaltet wird und der betriebliche Anlass im Vordergrund steht. Voraussetzung ist, dass für den Gegenstand zuvor Vorsteuer geltend gemacht wurde. 

Werden Sachpreise von vornherein für das Gewinnspiel bezogen, kann auf die Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch dann auch keine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.   

Mögliche Einschränkungen 

Problematisch kann es bei beiden Steuerarten werden, wenn der Teilnehmerkreis stark eingeschränkt ist oder der Gewinn besonders hochwertig ist. In solchen Fällen kann das Finanzamt im Einzelfall eine verdeckte Zuwendung oder einen Repräsentationsaufwand annehmen, was den Abzug einschränken kann. 

Hinweis 

Achten Sie darauf, dass Gewinnspiele einen klaren Werbecharakter haben und dokumentieren Sie diesen, beispielsweise durch Teilnahmebedingungen, den Werbezweck oder die Zielgruppe. 

Mitarbeitergeschenke zur WM: Was gilt steuerlich? 

Fanartikel, Trikots oder kleine Prämien zur WM werden häufig eingesetzt, um die Motivation im Unternehmen zu fördern. 

Diese Geschenke an eigene Arbeitnehmer sind vom Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgenommen. Sie sind als Betriebsausgabe abziehbar, sofern sie einen angemessenen Rahmen nicht überschreiten. Grundsätzlich stellen solche Zuwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, da sie durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. 

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer können jedoch steuerfrei sein, wenn: 

  • die monatliche Freigrenze von derzeit 50 Euro brutto nicht überschritten wird,  

  • in diesem Monat keine weiteren Sachzuwendungen (zum Beispiel Tankgutscheine) geleistet wurden.   

Reine Geldzahlungen, beispielsweise ein „WM-Bonus“, sind dagegen voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.  

Pauschalversteuerung als Alternative 

Greift die Steuerfreiheit von Sachzuwendungen nicht, kann der Arbeitgeber die Zuwendung pauschal versteuern. 

Die pauschale Lohnsteuer kann dann ebenfalls als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für den Arbeitnehmer entsteht dabei keine Belastung und die Handhabung ist vergleichsweise unkompliziert. 

Umsatzsteuer bei Mitarbeiterzuwendungen 

Auch bei Mitarbeiterzuwendungen spielt die Umsatzsteuer eine Rolle.  

Auch wenn Mitarbeiterzuwendungen überwiegend im betrieblichen Interesse erfolgen, führt die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen regelmäßig zu einer umsatzsteuerpflichtigen Wertabgabe. Maßgeblich ist, dass die Arbeitnehmer die Gegenstände typischerweise privat nutzen können. 

Eine Ausnahme gilt für geringwertige Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass, beispielsweise bei Geburtstagen oder Hochzeiten. Bei allgemeinen Aktionen zur WM liegen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht vor. 

Auch hier gilt: Wurde das Geschenk extra für die Abgabe an den Mitarbeiter angeschafft, scheidet der Vorsteuerabzug aus. Eine unentgeltliche Wertabgabe ist dann nicht zu versteuern. Stammt das Geschenk jedoch aus dem unternehmerischen Vermögen und war der Vorsteuerabzug bei Anschaffung möglich, muss der Arbeitgeber die unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen.  

Fazit 

  • Gewinnspiele sind in der Regel abzugsfähig, sofern ein betrieblicher Werbezweck vorliegt.  

  • Sachgewinne können umsatzsteuerlich relevant sein.  

  • Mitarbeitergeschenke können unter bestimmten Voraussetzungen bis 50 Euro monatlich steuerfrei sein.  

  • Alternativ kann eine Pauschalversteuerung in Betracht kommen.   

Prüfen Sie vor der Ausgabe von Geschenken den jeweiligen Wert und entscheiden Sie frühzeitig, ob eine Pauschalversteuerung sinnvoll ist.  

Ausblick auf Teil 2 

Im nächsten Beitrag unserer Mini-Serie beschäftigen wir uns mit folgenden Themen: 

  • Bewirtungskosten während der WM  

  • Public Viewing in den eigenen Geschäftsräumen   

Planen Sie Aktionen rund um die WM? Sprechen Sie uns gerne an. Gemeinsam prüfen wir die steuerlichen Auswirkungen Ihrer Maßnahmen. Jetzt Kontakt aufnehmen.

FAQ

FAQ zu Gewinnspielen und Mitarbeitergeschenke zur WM

Aufwendungen für Gewinnspiele sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie betrieblich veranlasst sind und Marketingzwecken dienen. 

Werden Sachpreise aus dem Unternehmen heraus abgegeben und wurde zuvor Vorsteuer geltend gemacht, kann regelmäßig eine umsatzsteuerpflichtige Wertabgabe vorliegen. 

Sachzuwendungen können lohnsteuerfrei sein, wenn die monatliche Freigrenze von derzeit 50 Euro brutto eingehalten wird und keine weiteren Sachzuwendungen im selben Monat gewährt werden. 

Nein. Reine Geldzahlungen, beispielsweise ein WM-Bonus, sind laut Urteil voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. 

Ja. Wenn die Steuerfreiheit von Sachzuwendungen nicht greift, kann der Arbeitgeber die Zuwendung pauschal versteuern. 

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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