Rückzahlung von Corona-Soforthilfen in Baden-Württemberg: Gute Nachrichten für Unternehmen und Selbstständige
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer in Baden-Württemberg haben in den vergangenen Jahren Corona-Soforthilfen zurückzahlen müssen – teils in erheblicher Höhe. Nun gibt es eine wichtige Kehrtwende: Nach einem wegweisenden Gerichtsurteil sollen bereits zurückgeforderte Beträge erneut an die Unternehmen ausgezahlt werden.
Was das konkret bedeutet, wer betroffen ist und wie jetzt vorzugehen ist, fassen wir für Sie praxisnah zusammen.
Gerichtsurteil bringt Klarheit bei Corona-Soforthilfen
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Herbst 2025 in mehreren Urteilen entschieden, dass zahlreiche Rückforderungsbescheide zu Corona-Soforthilfen rechtswidrig waren. Ausschlaggebend war, dass die ursprünglichen Antragsformulare aus dem Frühjahr 2020 unklar formuliert waren und dadurch falsche Erwartungen bei den Antragstellern entstanden sind.
Die Urteile betreffen Soforthilfen, welche auf Grundlage der Landesrichtlinie vom März bis 7. April 2020 beantragt wurden.
Land kündigt Erstattung bereits zurückgezahlter Beträge an
In Reaktion auf das Urteil hat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg angekündigt:
- Offene Rückforderungsverfahren sollen zügig abgeschlossen werden
- Bereits gezahlte Rückerstattungen sollen an die Unternehmen zurückfließen
- Eine Rückzahlungspflicht für betroffene Hilfen besteht nicht mehr
Damit können viele Unternehmen auf eine finanzielle Entlastung hoffen – insbesondere diejenigen, die bereits fünfstellige Beträge an die L-Bank zurücküberwiesen haben.
Um welches Volumen geht es?
Die Dimension ist erheblich:
- Rund 62.000 Fälle sind von der Entscheidung betroffen
- Das Rückzahlungsvolumen liegt bei ca. 437 Millionen Euro
- Insgesamt wurden in Baden-Württemberg während der Pandemie rund 245.000 Soforthilfen mit einem Gesamtvolumen von etwa 2,3 Milliarden Euro ausgezahlt
- In über 100.000 Fällen kam es zu Rückforderungen
Gerade für Solo-Selbstständige und kleine Betriebe waren diese Rückforderungen eine massive Belastung.
Wie soll die Rückzahlung erfolgen?
Nach aktuellem Stand arbeitet das Land an einem unbürokratischen und rechtssicheren Verfahren, um die Erstattungen umzusetzen. Die Finanzierung soll über Haushaltsrücklagen erfolgen.
Ziel der Landesregierung ist es, das Verfahren noch innerhalb der laufenden Legislaturperiode auf den Weg zu bringen. Details zur praktischen Umsetzung (z. B. automatische Auszahlung oder Antragspflicht) werden derzeit zwischen Wirtschafts- und Finanzministerium abgestimmt.
Wichtig: Nicht alle Corona-Hilfen sind betroffen
Entscheidend ist die rechtliche Grundlage der Soforthilfe Baden-Württemberg:
Betroffen
- Landes-Corona-Soforthilfen Baden-Württemberg
- Anträge, welche vor dem 8. April 2020 gestellt wurden
Nicht betroffen
- Anträge auf Corona-Soforthilfe, welche ab dem 8. April 2020 gestellt wurden
- Sonstige Corona-Bundeshilfen, wie die Überbrückungshilfen, November-/Dezemberhilfen etc.
Für diese Programme gilt das Urteil nicht.
Unsere Empfehlung als Steuerberater
Auch wenn die politische Entscheidung gefallen ist, raten wir betroffenen Unternehmen:
- Rückforderungs- oder Erstattungsbescheide sorgfältig zu prüfen
- Zahlungsnachweise und Bescheide vollständig aufzubewahren
- Bei Unsicherheiten frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen
Gerade bei bereits abgeschlossenen Verfahren kann die korrekte Abwicklung entscheidend sein.
Häufige Fragen zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfen
Wenn Ihre baden-württembergische Soforthilfe vor dem 8. April 2020 beantragt wurde, besteht nach aktueller Rechtslage keine Rückzahlungspflicht mehr.
Ja. Das Land Baden-Württemberg hat angekündigt, bereits geleistete Rückzahlungen zu erstatten.
Das ist derzeit noch offen. Ziel ist ein möglichst unbürokratisches Verfahren. Wir empfehlen, offizielle Informationen abzuwarten.
Nein. Das Urteil und die angekündigte Erstattung gelten ausschließlich für bestimmte Landes-Soforthilfen aus Baden-Württemberg.
Die Landesregierung strebt eine Umsetzung noch innerhalb der aktuellen Legislaturperiode an. Ein konkreter Zeitpunkt wurde noch nicht genannt.
Bewahren Sie alle Unterlagen auf und lassen Sie Ihren Fall im Zweifel fachlich prüfen – insbesondere, wenn hohe Beträge betroffen sind.
Nein, Steuerberater waren nicht an der Beantragung beteiligt. Ein rechtlicher Beistand durch Ihren Steuerberater ist daher nicht möglich.
Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.
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