Gesetzliche Änderung bei Überweisungen: Abgleich des Empfängernamens mit IBAN (Verification of Payee)

Am 09.10.2025 tritt eine wichtige gesetzliche Neuerung im SEPA-Zahlungsverkehr in Kraft: Die sogenannte „Verification of Payee“ (VoP), also der Abgleich des Empfängernamens mit der IBAN, wird für alle Banken im Euro-Zahlungsraum verpflichtend.

Was ändert sich?

Künftig müssen Banken vor der Freigabe jeder SEPA-Überweisung prüfen, ob der angegebene Name des Zahlungsempfängers mit dem bei der Bank hinterlegten Kontoinhabernamen zur angegebenen IBAN übereinstimmt. Ziel dieser Regelung ist es, Betrugsrisiken zu minimieren und die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu erhöhen.

Wer ist betroffen?

Die neue EU-Verordnung gilt für alle Unternehmen und Privatpersonen, die SEPA-Überweisungen senden oder empfangen – unabhängig davon, welche Software oder welches Übermittlungsverfahren genutzt wird. Auch als Zahlungsempfänger sind Sie mittelbar betroffen, da Ihre Kunden künftig den exakten Kontoinhabernamen angeben müssen, damit Zahlungen reibungslos ausgeführt werden können.

Wie läuft die VoP-Prüfung ab?

Nach Einreichung einer SEPA-Überweisung prüft die Bank in wenigen Sekunden, ob Name und IBAN übereinstimmen.

Das Ergebnis wird dem Zahlenden angezeigt.

Der Zahlende entscheidet anschließend, ob er die Zahlung trotz möglicher Abweichung freigibt oder storniert.

Auch in gängigen Buchhaltungsprogrammen wie DATEV wird es entsprechende Anpassungen geben.

Was sollten Sie jetzt tun?

Um einen reibungslosen Zahlungsverkehr sicherzustellen, empfehlen wir folgende Maßnahmen:

Prüfen und pflegen Sie Ihre Lieferantenstammdaten: Die Namen der Zahlungsempfänger müssen exakt mit deren Kontoinhabernamen übereinstimmen.

Überprüfen Sie Ihren eigenen Unternehmensnamen: Der bei Ihrer Bank hinterlegte Kontoinhabername sollte idealerweise mit Ihrem Unternehmensnamen übereinstimmen – dies gilt für alle Konten, auch bei verschiedenen Banken.

Hinweise auf Rechnungen: Ergänzen Sie Ihre Rechnungsvorlagen um einen klaren Hinweis, welchen Empfängernamen Ihre Kunden bei Überweisungen verwenden sollen.

Handelsname hinterlegen: Falls Ihr offizieller Firmenname von der üblichen Bezeichnung abweicht, hinterlegen Sie bei Ihrer Bank einen Handelsnamen.

Was passiert bei Abweichungen?

Stimmen Name und IBAN nicht überein, haftet grundsätzlich die Bank für die korrekte Empfängerüberprüfung. Geben Sie jedoch eine Überweisung trotz Warnung frei, tragen Sie als Auftraggeber die Verantwortung für mögliche Folgen.

Fazit

Die VoP-Prüfung bringt mehr Sicherheit, erfordert aber auch Sorgfalt bei der Stammdatenpflege. Prüfen Sie Ihre Daten rechtzeitig und informieren Sie Ihre Geschäftspartner über die neuen Anforderungen, um Verzögerungen und Rückläufer zu vermeiden.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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