3-Euro-Zoll für E-Commerce-Importe bis 150 Euro: Neues Guidance-Dokument der EU-Kommission
Mit der Abschaffung der bisherigen Zollfreigrenze für bestimmte Waren mit einem Sendungswert bis zu 150 Euro hat die Europäische Union die Einfuhr von Waren aus Drittländern grundlegend neu geregelt. Ergänzend hat die EU-Kommission ein ausführliches Guidance-Dokument zum 3-Euro-Zoll veröffentlicht, das wichtige Fragen zur praktischen Umsetzung beantwortet. Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte des EU-Guidance-Dokuments. Über die Abschaffung der 150-Euro-Zollfreigrenze berichteten wir bereits: “Abschaffung der 150 Euro Zollfreigrenze ab 01.07.2026 – Neue Zollpflicht für Kleinsendungen.”
Hintergrund: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze
Bis zum 30. Juni 2026 konnten Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro grundsätzlich zollfrei in die EU eingeführt werden. Diese Begünstigung wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2026 abgeschafft.
Bis zum 30. Juni 2028 wurde nun eine Übergangsregelung geschaffen und ein pauschaler Zoll in Höhe von 3 Euro je Warenposition für bestimmte Einfuhren aus Drittländern mit einem Sendungswert von höchstens 150 Euro eingeführt. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen im grenzüberschreitenden Onlinehandel zu vermeiden und die Kontrolle von Einfuhren aus Drittländern zu verbessern.
Besonders betroffen sind Onlinehändler, Plattformbetreiber, Fulfillment-Dienstleister und Versandunternehmen, die Waren aus Drittländern in die EU liefern.
Wann fällt der 3-Euro-Zoll an?
Der Pauschalzoll gilt grundsätzlich für Sendungen mit einem Warenwert von höchstens 150 Euro, die im Rahmen eines Fernverkaufs aus einem Drittland an Kunden innerhalb der Europäischen Union geliefert werden.
Der Pauschalzoll wird dabei grundsätzlich unabhängig vom verwendeten Verfahren für die Erhebung der Umsatzsteuer angewendet.
Ein Fernverkauf liegt dabei insbesondere dann vor, wenn
der Verkäufer die Ware an einen privaten Endkunden in der EU verkauft,
sich die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs noch in einem Drittland befindet und
der Verkäufer den Transport organisiert oder daran unmittelbar oder mittelbar mitwirkt.
Typische Fälle sind Bestellungen über eigene Onlineshops oder elektronische Plattformen wie Amazon, Temu oder AliExpress.
Gibt es Ausnahmen?
Vom 3-Euro-Zoll ausgenommen sein können präferenzbegünstigte Waren, sofern kein IOSS-Verfahren genutzt wird und ein gültiger Präferenznachweis vorliegt. Nicht betroffen sind außerdem B2B-Importe, Sendungen über 150 Euro sowie Lieferungen, die nicht als Fernverkauf gelten.
Was bedeutet „3 Euro je Warenposition“?
In der Praxis wird häufig von „3 Euro pro Ware“ gesprochen. Tatsächlich knüpft die Regelung jedoch an das zollrechtliche Konzept einer Warenposition („Item“) an.
Eine Warenposition umfasst Waren innerhalb einer Sendung, die dieselbe Zolltarifierung, dieselbe Warenbeschreibung und, sofern relevant, denselben Warenursprung aufweisen. Maßgeblich sind grundsätzlich die einzelnen Positionen der Zollanmeldung.
Beispiel: 3-Euro-Zoll bei mehreren Warenpositionen
Eine Sendung im Wert von 150 Euro enthält:
ein T-Shirt aus China,
ein Paar Schuhe aus Vietnam,
einen Gürtel aus China.
Da unterschiedliche Warengruppen vorliegen, entstehen drei Warenpositionen („Items“). Der pauschale Zoll beträgt somit insgesamt 9 Euro.
Wer ist für die Zollanmeldung verantwortlich?
Die EU-Kommission möchte vermeiden, dass Verbraucher selbst Zollanmeldungen abgeben müssen. Daher liegt die Verantwortung in erster Linie bei den am Handel beteiligten Unternehmen.
Nutzt der Verkäufer oder die Plattform das IOSS-Verfahren, soll regelmäßig der IOSS-Nutzer diese Aufgabe übernehmen. Wird kein IOSS verwendet, soll die Abgabe der Zollanmeldung durch den Post- oder Kurierdienst erfolgen; die Einfuhrumsatzsteuer wird dabei regelmäßig im Rahmen einer besonderen Regelung („Special Arrangement“) erhoben. In allen übrigen Fällen soll die Anmeldung durch einen indirekten Zollvertreter für den Importeur abgegeben werden, sofern dieser außerhalb der EU ansässig ist.
Nur in Ausnahmefällen soll der private Endkunde die Zollanmeldung selbst vornehmen.
Welche Zollanmeldungen sind betroffen?
Die bereits bekannten Zollanmeldungen H1, H6 und H7 bleiben bestehen, wurden jedoch an die neuen Vorgaben zum 3-Euro-Zoll angepasst. Für Fernverkäufe mit einem Sachwert bis 150 Euro kommt weiterhin regelmäßig die vereinfachte H7-Anmeldung zum Einsatz. Die H6-Anmeldung kann für bestimmte Postsendungen mit reduziertem Datensatz genutzt werden. Die vollständige H1-Anmeldung ist insbesondere bei Präferenzwaren, Waren mit Verboten oder Beschränkungen sowie in sonstigen Sonderfällen erforderlich.
Neue Produktdaten ab November 2026
Zusätzlich führt die EU neue Anforderungen an Produktidentifikatoren („Product Identifiers”, kurz PID) ein. Damit sollen Produktsicherheit, Marktüberwachung und die Rückverfolgbarkeit von Waren im Onlinehandel verbessert werden.
Bereits seit dem 1. Juli 2026 können diese Daten freiwillig übermittelt werden. Ab dem 1. November 2026 wird die Angabe in der Zollanmeldung verpflichtend.
Künftig sind je nach Produkt insbesondere folgende Kennungen relevant:
M-PID (Merchant Product Identifier): Produktkennung des Händlers oder der Verkaufsplattform,
NS-PID (Non-Standardised Product Identifier): interne Produktkennung des Herstellers oder Lieferanten,
S-PID (Standardised Product Identifier): standardisierte Kennung, beispielsweise EAN oder ISBN, soweit vorhanden.
Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob die erforderlichen Produktdaten entlang ihrer Lieferkette verfügbar sind.
Keine Änderungen bei IOSS und Einfuhrumsatzsteuer
Der neue 3-Euro-Zoll für Waren, die im Rahmen eines Fernverkaufs geliefert werden und deren Wert 150 Euro je Warenposition nicht übersteigt, wird unabhängig von den bestehenden Umsatzsteuerregelungen angewendet.
An den Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer, insbesondere dem IOSS-Verfahren, dem besonderen Erhebungsverfahren für Post- und Kurierdienste sowie dem regulären Einfuhrverfahren, ändert sich nichts.
Das neue Guidance-Dokument der EU-Kommission finden Sie hier:
Unser Praxishinweis
Die neuen Regelungen zeigen, dass die EU den grenzüberschreitenden Onlinehandel künftig noch stärker regulieren und digital überwachen wird.
Unternehmen, die Waren über Onlineshops oder elektronische Marktplätze an Kunden innerhalb der EU verkaufen, sollten ihre E-Commerce-Prozesse regelmäßig auf neue steuerliche, zollrechtliche und regulatorische Anforderungen überprüfen.
Neben den aktuellen Änderungen bei der Einfuhr von Kleinsendungen bis zu 150 Euro sind insbesondere die fortschreitende Digitalisierung von Zoll- und Meldeverfahren sowie die zunehmenden Anforderungen an Datenqualität und Produktinformationen im Blick zu behalten.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu den steuerlichen und regulatorischen Anforderungen im E-Commerce zur Seite. Gemeinsam prüfen wir, welche Auswirkungen neue Regelungen auf Ihr Geschäftsmodell haben und welcher Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen besteht.
Häufige Fragen zum 3-Euro-Zoll für Kleinsendungen bis zu 150 Euro
Der 3-Euro-Zoll ist ein befristeter Pauschalzoll für bestimmte Einfuhren aus Drittländern mit einem Sendungswert bis 150 Euro. Er gilt seit dem 1. Juli 2026 und soll voraussichtlich bis zum 30. Juni 2028 Anwendung finden.
Der Pauschalzoll gilt grundsätzlich für Sendungen mit einem Warenwert von höchstens 150 Euro, die im Rahmen eines Fernverkaufs aus einem Drittland an Kunden innerhalb der Europäischen Union geliefert werden.
Ein Fernverkauf liegt dabei insbesondere dann vor, wenn
der Verkäufer die Ware an einen privaten Endkunden in der EU verkauft,
sich die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs noch in einem Drittland befindet und
der Verkäufer den Transport organisiert oder daran unmittelbar oder mittelbar mitwirkt.
Eine Warenposition umfasst Waren innerhalb einer Sendung, die dieselbe Zolltarifierung, dieselbe Warenbeschreibung und, falls relevant, denselben Warenursprung aufweisen. Je Warenposition fällt ein pauschaler Zoll von 3 Euro an.
Die Zollanmeldung liegt grundsätzlich bei den am Handel beteiligten Unternehmen. Je nach Verfahren ist insbesondere der Nutzer des IOSS-Verfahrens, der Anwender des besonderen Erhebungsverfahrens oder ein indirekter Vertreter des Importeurs für die Zollanmeldung zuständig. Der private Endverbraucher soll nur in Ausnahmefällen für die Zollanmeldung verantwortlich sein.
Ab dem 1. November 2026 wird die Angabe bestimmter Produktidentifikatoren verpflichtend. Dazu gehören je nach Produkt unter anderem M-PID, NS-PID und S-PID.
Nein. Die bestehenden umsatzsteuerlichen Verfahren bleiben bestehen. Der 3-Euro-Zoll tritt zusätzlich neben die bisherigen Regelungen.
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