Abschaffung der 150 Euro Zollfreigrenze ab 01.07.2026 – Neue Zollpflicht für Kleinsendungen
Ab dem 01.07.2026 wird die 150 Euro Zollfreigrenze abgeschafft. Danach sind grundsätzlich für jede Einfuhr Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Die Abschaffung der Zollbefreiung für Kleinsendungen betrifft insbesondere den Onlinehandel, Drittlandimporte sowie Plattformen und Versandhändler außerhalb der Europäischen Union.
In diesem Artikel erläutern wir den Hintergrund der Neuregelung, die Übergangsregelung mit der 3 Euro Zollpauschale sowie die Auswirkungen der EU-Zollreform bis 2028.
Hintergrund zur Abschaffung der 150 EUR Zollfreigrenze
Grundsätzlich waren Sendungen von Waren bis zu 150 Euro, die aus einem Land außerhalb der Europäischen Union an einen Empfänger in der EU versandt wurden, von Einfuhrabgaben befreit.
Bis zum 21. Juli 2021 war die Einfuhr, deren Sachwert 22 Euro nicht überstieg, zudem von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Aufgrund des massiven Anstiegs des grenzüberschreitenden Onlinehandels und der damit verbundenen Missbrauchsmöglichkeiten bei der Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert bis zu 150 Euro wurden die Zollvorschriften für Kleinsendungen mit Veröffentlichung der EU-Verordnung am 18.02.2026 neu geregelt.
Das bedeutet: Ab dem 01.07.2026 unterliegt jede Sendung – unabhängig vom Warenwert – der Verzollung.
Die jeweilige Zollbelastung ist abhängig von der Ware und deren Tarifierung nach dem sechsstelligen KN-Code (Kombinierte Nomenklatur).
Für den Versandhandel wurde ergänzend bis zur geplanten Reformierung des EU-Zollrechts eine Übergangsregelung vom 01.07.2026 bis zum 01.07.2028 geschaffen.
Übergangsregelung vom 01.07.2026 bis 01.07.2028 – Pauschale Zollabgabe von 3 Euro
Im Zeitraum vom 01.07.2026 bis zum 01.07.2028 muss anstatt der regulären Zollabgaben ein pauschaler Zollsatz von 3 Euro pro Ware in einer Sendung, deren Sachwert insgesamt 150 Euro nicht übersteigt, in folgenden Fällen gezahlt werden:
Versendung aus dem Drittland direkt an private Endverbraucher mit Anmeldung im besonderen Besteuerungsverfahren im Rahmen des Import One Stop Shops (IOSS), oder
Versendung von Paketen und Päckchen aus dem Drittland über den klassischen Postverkehr (keine Kurier-, Express- oder Speditionssendungen außerhalb des universellen Postdienstes sowie keine Briefsendungen).
Wichtige Details zur 3 Euro Zollpauschale
Die Pauschale gilt pro Warengruppe innerhalb einer Sendung.
Grundlage ist der sechsstellige KN-Code (Unterposition).
Enthält eine Sendung mehrere Artikel mit unterschiedlicher zolltariflicher Einreihung, ist die Pauschale für jede Warengruppe separat zu entrichten.
Einfuhren, für die das IOSS genutzt wird, bleiben weiterhin von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Für alle anderen Einfuhren sind grundsätzlich die regulären Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) zu entrichten.
Zollschuldner und Vertretung
Die Vorschriften zum Zollschuldner haben sich nicht geändert.
Zollschuldner bleibt weiterhin der Anmelder der Ware. Dieser muss im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein.
Nicht in der EU ansässige Unternehmen müssen sich eines indirekten Stellvertreters bei Abgabe der Einfuhrzollanmeldung bedienen.
Ausblick: EU-Zollreform und EU-Zolldatenplattform ab 2028
Die Regelung gilt zunächst bis zum 01.07.2028. Mit der Reformierung des EU-Zollrechts ist die Einführung einer EU-Zolldatenplattform geplant. Sobald diese einsatzbereit ist, sollen für alle Waren, die in die EU eingeführt werden, die warenindividuellen Zölle entrichtet werden.
Abschaffung Zollbefreiung für Kleinsendungen ab 2026
Ab dem 01.07.2026 unterliegt jede Warensendung aus einem Drittland der Verzollung. Die bisherige Zollbefreiung für Sendungen bis 150 Euro entfällt vollständig.
Ja. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt grundsätzlich weiterhin an. Eine Ausnahme besteht bei Nutzung des IOSS-Verfahrens.
Im Zeitraum vom 01.07.2026 bis 01.07.2028 kann unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro pro Warengruppe (KN-Code) anstelle der regulären Zollabgaben entrichtet werden.
Die Regelung gilt insbesondere für:
Direktversand aus Drittländern an private Endverbraucher mit IOSS-Anmeldung
Postversand (kein Express- oder Kurierdienst)
Zollschuldner bleibt der Anmelder der Ware. Dieser muss in der EU ansässig sein. Nicht-EU-Unternehmen benötigen einen indirekten Vertreter.
Mit Einführung der EU-Zolldatenplattform sollen wieder die regulären, warenindividuellen Zollsätze für alle Importwaren gelten.
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