Anteilsverkauf und Steuern: Welche Beratungskosten Sie nicht mehr absetzen können
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.09.2025 (Az. IX R 12/24) entschieden, dass reine Steuerberatungskosten, die für die Erstellung der Steuererklärung im Zusammenhang mit einem Anteilsverkauf entstehen, nicht als Veräußerungskosten abgezogen werden dürfen. Das Urteil betrifft insbesondere Privatpersonen, die mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft gehalten und diese Anteile veräußert haben.
Der Fall im Überblick
Im entschiedenen Fall hatte eine Privatperson im Jahr 2021 rund 6 % ihrer Anteile an einer Aktiengesellschaft verkauft. Sie wollte die Kosten für ihren Steuerberater, der den Veräußerungsgewinn berechnete und die Steuererklärung erstellte, vom Verkaufserlös abziehen. Das Finanzamt lehnte dies ab und der BFH bestätigte diese Ansicht.
Nur solche Kosten, die unmittelbar mit dem Verkauf der Anteile zusammenhängen, gelten als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Abgrenzung der Kostenarten beim Anteilsverkauf
Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass es für die steuerliche Abzugsfähigkeit entscheidend auf die Art der Beratungskosten und deren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf ankommt.
Abzugsfähig als Veräußerungskosten sind:
Beratungskosten, die unmittelbar die Anteilsveräußerung betreffen
z. B. rechtliche und steuerliche Beratung zur Optimierung, Strukturierung oder Durchführung des Verkaufs
Nicht abzugsfähig sind hingegen:
Kosten für die Erstellung der Steuererklärung
Tätigkeiten, die erst nach dem Verkauf anfallen
Diese Aufwendungen gelten nicht als Veräußerungskosten und sind daher steuerlich nicht abzugsfähig.
Wichtig ist jedoch: Der Abzug scheitert nicht allein daran, dass der Steuerberater eine einheitliche Rechnung erstellt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die einzelnen Leistungen sachgerecht voneinander trennen lassen und welche Kosten konkret dem Veräußerungsvorgang zugeordnet werden können.
Eine klare Aufschlüsselung der Beratungskosten kann hier den Unterschied machen und sollte in der Praxis unbedingt beachtet werden.
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Wir beraten Sie gerne individuell zu den Auswirkungen dieses Urteils und unterstützen Sie bei der steuerlich optimalen Gestaltung künftiger Anteilsverkäufe.
FAQ: Häufige Fragen zu Steuerberatungskosten beim Anteilsverkauf
Teilweise. Abzugsfähig sind nur Kosten, die direkt mit dem Verkauf zusammenhängen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für die Erstellung der Steuererklärung nicht als Veräußerungskosten gelten.
Kosten für die steuerliche und rechtliche Begleitung der Transaktion, insbesondere zur Gestaltung und Durchführung des Verkaufs.
Weil sie erst nach dem Verkauf entstehen und keinen direkten Bezug zur Veräußerung haben.
Ja, wenn die einzelnen Leistungen klar getrennt und nachvollziehbar dokumentiert sind.
Für Privatpersonen mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, insbesondere ab einer Beteiligung von mindestens 1 Prozent gemäß § 17 EStG.
Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.
Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

