Energetische Gebäudesanierung 2025: Das ändert sich durch das neue BMF-Schreiben

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. August 2025 ein neues Schreiben zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung veröffentlicht. Es enthält zahlreiche Neuerungen, Ergänzungen und Präzisierungen, die für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden relevant sind. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Punkte kompakt zusammen.

Erweiterung des Förderkatalogs: Neue begünstigte Maßnahmen

Der Förderkatalog für energetische Sanierungen wurde deutlich erweitert. Neu aufgenommen wurden unter anderem:

  • Sommerlicher Wärmeschutz – z. B. der erstmalige Einbau oder Ersatz von außenliegendem Sonnenschutz
  • Energetische Maßnahmen an Anbauten, Dachgauben und Erweiterungen bestehender Gebäude sowie an Nebenräumen (z. B. Keller, Abstellräume, Garagen), wenn diese im Zusammenhang mit der Sanierung des Hauptgebäudes stehen
  • Digitale Systeme zur Energiesteuerung und -optimierung
  • Einbau, Austausch oder Optimierung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
  • Erneuerbare Heizungstechnologien, z. B. wasserstofffähige Heizungen, innovative Hybridlösungen mit erneuerbarer Komponente, moderne Brennstoffzellen- und Wärmepumpensysteme
  • Provisorische Heiztechnik für maximal ein Jahr, wenn die Hauptheizung vorübergehend ausfällt

Diese Erweiterungen schaffen zusätzliche Anreize, Gebäude nachhaltig und energieeffizient zu modernisieren.

Präzisierungen zu Heizungs- und Lüftungsanlagen

Das Schreiben konkretisiert die Voraussetzungen für förderfähige Heizungsanlagen. Dabei wird klarer zwischen Solarthermie (begünstigt) und Photovoltaik (nicht begünstigt) unterschieden. Für Hybridanlagen wird eine vereinfachte Aufteilung zwischen förderfähigen und nicht förderfähigen Komponenten eingeführt. Auch bei Lüftungsanlagen wurden Details zur Abgrenzung der begünstigten Systeme überarbeitet.

Anspruchsberechtigte und Nutzung: Wer kann die Förderung erhalten?

Begünstigt bleiben Eigentümer selbstgenutzter Wohngebäude, unabhängig von der Gebäudetypologie. Das neue Schreiben stellt nun klar, dass Ferien- und Zweitwohnungen ebenfalls förderfähig sind, solange keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wird dabei strenger geregelt.​ So führen bspw. übernommene Miteigentumsanteile infolge einer Scheidung nicht zur Übernahme der Steuerermäßigung für diesen Anteil - die Steuerermäßigung fällt dann für den ausziehenden Ehegatten anteilig weg.

Vorübergehende Vermietung (AirBnB) ist unschädlich, wenn die Einnahmen aus der Vermietung des ansonsten eigengenutzten Objekts 520 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Übersteigen die Mieteinnahmen diese Grenze, kommt es zu einer anteiligen Kürzung der Förderung.

Zudem wurde klargestellt, dass Leerstand nun ausdrücklich unschädlich ist, wenn er im Zusammenhang mit einer geplanten Eigennutzung steht. Eine unentgeltliche Überlassung an Kinder bleibt begünstigt; Rechte Dritter (Wohnrechte, Vermächtnisse) führen dagegen zu Kürzungen der Steuerermäßigung für diesen Teil des Hauses.

Eigenleistungen und Fachunternehmen

Eigenleistungen sind auch weiterhin nicht förderfähig. Begünstigt sind ausschließlich Maßnahmen, die durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden.

Wird die Maßnahme durch das eigene Fachunternehmen des Eigentümers durchgeführt, ist eine Förderung grundsätzlich möglich.

Teilrechnungen und Zahlungszeitpunkt

Die Steuerermäßigung kann erst im Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden, in dem alle Teilrechnungen beglichen sind.

Das sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei umfangreichen Sanierungsprojekten.

Fazit

In Summe sorgt das BMF-Schreiben vom 21. August 2025 für klarere Abgrenzungen, eine erweiterte Förderkulisse und vereinfachte Nachweisregelungen — alles mit dem Ziel, die steuerliche Förderung energetischer Modernisierungen praxistauglicher zu gestalten.

FAQ

FAQ zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung 2025

Das Schreiben soll die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen vereinfachen, erweitern und praxisnäher gestalten.

Neu aufgenommen wurden u. a. der sommerliche Wärmeschutz, digitale Energiesteuerungen, provisorische Heiztechnik sowie erweiterte Förderungen für Wärmepumpen und Hybridheizungen.

Nein. PV-Anlagen zählen nicht zu den energetischen Sanierungsmaßnahmen im Sinne der steuerlichen Förderung. Förderfähig ist jedoch Solarthermie.

Ja, Ferien- und Zweitwohnungen sind förderfähig, solange keine Werbungskosten geltend gemacht werden und sie überwiegend selbst genutzt werden.

Eine kurzfristige Vermietung ist unschädlich, solange die Einnahmen 520 € pro Jahr nicht übersteigen. Bei höheren Einnahmen wird die Förderung anteilig gekürzt.

Nein. Eigenleistungen bleiben ausgeschlossen. Förderfähig sind nur Arbeiten von Fachunternehmen.

Erst, wenn alle Teilrechnungen bezahlt wurden. Die Ermäßigung gilt dann für das entsprechende Steuerjahr.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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