Überprüfung der Steuer-ID bei der Beantragung zollrechtlicher Bewilligungen: Das müssen Unternehmen jetzt wissen

Die Überprüfung der Steuer-ID bei zollrechtlichen Bewilligungen rückt stärker in den Fokus: Unternehmen, die von zollrechtlichen Vereinfachungen profitieren möchten, stehen vor neuen Anforderungen. Hintergrund ist ein aktuelles Merkblatt der Generalzolldirektion vom 26. März 2026. 

Doch was bedeutet das konkret für die Praxis? Wer muss seine Steuer-ID angeben und welche Auswirkungen hat das auf geplante Anträge? 

Steuerliche Einordnung: Was bedeutet die Überprüfung der Steuer-ID? 

Zollrechtliche Bewilligungen, etwa für vereinfachte Einfuhr- und Ausfuhrverfahren, setzen voraus, dass Unternehmen als zuverlässig gelten. Diese sogenannte steuerrechtliche Zuverlässigkeit ist bereits im Unionszollkodex (UZK) verankert. 

Konkret bedeutet das unter anderem, dass das antragstellende Unternehmen in den letzten drei Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen steuer- oder zollrechtliche Vorschriften begangen haben darf. 

Neu ist nun die konkrete Ausgestaltung dieser Prüfung durch die Abfrage der Steuer-ID für einen bestimmten Personenkreis: 

Was ändert sich durch das Merkblatt konkret?

Das Merkblatt bringt mehr Klarheit, aber auch strengere Anforderungen. 

Wer muss die Steuer-ID angeben? 

Die Pflicht betrifft insbesondere: 

  • Die Unternehmensleitung (z. B. Geschäftsführer, Vorstände) 

  • Verantwortliche für Zollangelegenheiten (z. B. Leiter der Zollabteilung)  

Wer ist ausdrücklich ausgenommen? 

  • Aufsichtsräte und Beiräte 

  • Abteilungsleiter ohne Zollbezug 

  • Leiter der Buchhaltung 

  • Zollsachbearbeiter ohne Führungsfunktion  

Die Zollbehörden betrachten für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einen Zeitraum von drei Jahren. Entscheidend ist der Zeitpunkt der ersten Entscheidung eines Gerichts bzw. einer Verwaltungsbehörde. Voraussetzung für die Bewilligung ist grundsätzlich, dass in den letzten drei Jahren vor Antragstellung keine entsprechende Entscheidung eines Gerichts bzw. einer Verwaltungsbehörde ergangen ist. 

Weitere Inhalte des Merkblatts, z.B. zu Aussagen über Datenschutz oder Erhebung weiterer personenbezogener Daten, finden Sie im Detail hier: Merkblatt zum Art. 24 UZK-IA und der Steuer-ID

Zu beachten ist, dass für die praktische Umsetzung der Fragenkatalog als Anlage zum Antrag zollrechtlicher Bewilligungen durch die Zollverwaltung anzupassen ist. Grundsätzlich sind personenbezogene Angabe in „Teil I – Informationen über das Unternehmen“ vorzunehmen. Der auf der Homepage der deutschen Zollverwaltung veröffentlichte Fragebogen hat den Stand Januar 2025.

Fazit 

Die Verzahnung von steuer- und zollrechtlicher Compliance nimmt spürbar zu. Unternehmen sollten daher ihre Prozesse rechtssicher aufstellen und ggf. an gestiegene Anforderungen anpassen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen sowie bei der Beantragung zollrechtlicher Vereinfachungen.

FAQ

FAQ: Häufige Fragen zur Steuer-ID bei zollrechtlichen Bewilligungen

Sie dient der Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit eines bestimmten und definierten Personenkreises im Unternehmen.

Vor allem Geschäftsführer, Vorstände und zollverantwortliche Abteilungsleiter im Unternehmen.

Beiräte, Aufsichtsräte, Abteilungsleiter ohne Zollbezug und Zollsachbearbeiter ohne Führungsfunktion.

Wenn in den letzten drei Jahren schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen steuer- oder zollrechtliche Vorschriftenfestgestellt wurden.

Nein, nur Verstöße im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit sind relevant.

Durch klare Prozesse, vollständige Angaben und eine saubere steuerliche und zollrechtliche Compliance.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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