

Änderung der Rechtsprechung zu Kfz-Kosten: periodengerechte Verteilung von Leasingsonderzahlungen
Bei der steuerlichen Behandlung von Kfz-Leasingkosten für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind, stellt sich regelmäßig die Frage, wie eine zu Beginn des Leasingvertrags geleistete Sonderzahlung zu berücksichtigen ist.
Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Urteil vom 12.03.2024 (Az. VI R 9/22) eine grundlegende Änderung der bisherigen Rechtsprechung vorgenommen und klargestellt, dass Leasingsonderzahlungen nicht mehr im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. Vielmehr sind sie periodengerecht auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.
Wesentliche Grundsätze der neuen Rechtsprechung
- Die Leasingsonderzahlung ist ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dazu dient, die monatlichen Leasingraten während der gesamten Vertragslaufzeit zu mindern.
- Für die Ermittlung der tatsächlichen Kosten für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG) sind, ist die Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen.
- Auch andere (Voraus-)Zahlungen, die wirtschaftlich die gesamte Leasingdauer betreffen, sind entsprechend periodengerecht zu verteilen.
Praktische Umsetzung
Die jährlichen Fahrzeuggesamtkosten sind wie folgt zu berechnen:
- Alle während der Leasinglaufzeit anfallenden Kosten (z. B. Leasingraten, Versicherung, Steuer, Wartung, Betriebsstoffe) werden für das jeweilige Jahr zusammengerechnet.
- Die Leasingsonderzahlung wird nicht im Jahr der Zahlung in voller Höhe angesetzt, sondern anteilig auf die jeweiligen Jahre der Leasinglaufzeit verteilt. Dies geschieht linear nach dem Verhältnis der Anzahl der vollen Monate des jeweiligen Jahres zur Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags.
- Entsprechendes gilt für andere einmalige Zahlungen, die das Fahrzeug betreffen und deren Nutzen sich über die gesamte Leasingdauer erstreckt (z. B. Aufwendungen für einen weiteren Satz Reifen).
Relevanz für die Mandantenpraxis
Ein Sofortabzug der gesamten Sonderzahlung im Jahr der Zahlung ist nicht mehr zulässig. Die Finanzverwaltung und die Gerichte wenden die neue BFH-Rechtsprechung an. Die jährlichen Fahrzeuggesamtkosten sind daher stets unter Berücksichtigung der anteiligen Leasingsonderzahlung zu ermitteln.
Fazit
Die periodengerechte Verteilung der Leasingsonderzahlung führt zu einer realistischeren und gleichmäßigeren Abbildung der tatsächlichen Fahrzeugkosten über die gesamte Leasingdauer. Mandanten sollten bei der steuerlichen Geltendmachung von Fahrtkosten mit geleasten Fahrzeugen unbedingt darauf achten, die Leasingsonderzahlung und vergleichbare Vorauszahlungen entsprechend der neuen BFH-Rechtsprechung auf die Vertragslaufzeit zu verteilen und dies in ihrer Kostenaufstellung nachvollziehbar darzustellen.
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