Schulgeld für Privatschulen in der Schweiz: steuerliche Abzugsfähigkeit nach deutschem Recht

Manch eine deutsche Familie steht vor der Frage, ob sie das für eine Privatschule in der Schweiz gezahlte Schulgeld steuerlich als Sonderausgaben in Deutschland absetzen kann. Relevant ist dies für sogenannte Grenzgänger oder Personen, die in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, aber beispielsweise mit ihrer Familie in der Schweiz leben. 

Aktuelle Rechtsprechung: FG Münster, Urteil vom 14.11.2024, 8 K 2742/22 E 

Das Finanzgericht Münster hat sich in seinem Urteil vom 14.11.2024 mit der Frage beschäftigt, ob Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Privatschule in der Schweiz als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar sind. Im konkreten Fall hatte ein in der Schweiz lebender deutscher Staatsbürger, der in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielte, für seinen Sohn Schulgeld an eine private, zweisprachige Schule in der Schweiz gezahlt. 

Wesentliche Entscheidungsgründe 

  • Kein Sonderausgabenabzug für Schweizer Privatschulen 
    Das Gericht entschied, dass ein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an eine Privatschule in der Schweiz grundsätzlich nicht möglich ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz. Der Grund: Nach deutschem Recht (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) ist der Abzug auf Schulen in der EU oder im EWR beschränkt. Die Schweiz gehört nicht dazu. 
  • Beginn der Schulpflicht maßgeblich 
    Ein weiterer Aspekt: Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass das Kind bereits der Schulpflicht in Deutschland unterliegt. Ist das Kind altersbedingt noch nicht schulpflichtig, scheidet ein Abzug aus – unabhängig davon, wann in der Schweiz die Schulpflicht beginnt. 

Praktische Konsequenzen für Mandanten 

  • Schulgeld für Privatschulen in der Schweiz kann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe in der deutschen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. 
  • Dies gilt auch dann, wenn Sie als Grenzgänger oder mit Wohnsitz in der Schweiz in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen. 
  • Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Schule in der Schweiz staatlich anerkannt ist oder einen besonderen pädagogischen Anspruch erfüllt. 
  • Nur für Privatschulen in der EU oder im EWR ist ein begrenzter Sonderausgabenabzug möglich. 

Was ist zu beachten? 

  • Kosten für die Betreuung von Kindern (z. B. Kindergarten, Hort) können unter Umständen als Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar sein. Dies ist jedoch von den genauen Umständen und der Art der Einrichtung abhängig. 
  • Für die steuerliche Anerkennung von Schulgeldzahlungen an Schulen außerhalb der EU und des EWR bestehen nach aktueller Rechtslage keine Ausnahmen, auch nicht für die Schweiz. 

Fazit 

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schulgeld für Privatschulen in der Schweiz ist nach deutschem Recht ausgeschlossen. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt, dass diese Regelung weder gegen das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Für betroffene Familien empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Beratung, um Alternativen zur steuerlichen Entlastung zu prüfen.

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