Änderungen bei der privaten Krankenversicherung ab 2026
Ab dem 01.01.2026 wird die elektronische Datenübermittlung zwischen privaten Krankenversicherern, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und Arbeitgebern verpflichtend eingeführt. Ziel ist es, die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV/PPV) automatisch und fehlerfrei beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen.
Hintergrund und Ziel der Rechtsänderung
Die Umstellung auf das digitale Meldeverfahren dient in erster Linie der Entbürokratisierung, der Optimierung der Lohnabrechnung und der Reduzierung von Fehlerquellen. Bisher mussten privat krankenversicherte Arbeitnehmer jährlich einen Papier-Beitragsnachweis an den Arbeitgeber übergeben. Dieser konnte daraufhin den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung und den Abzug der Beiträge im Rahmen der Vorsorgepauschale berücksichtigen.
Ab 2026 melden die Versicherer diese Nachweise ausschließlich elektronisch an das BZSt. Die Daten werden dann über das ELStAM-System automatisiert Arbeitgebern bereitgestellt.
Die bisherige Mindestvorsorgepauschale, die bislang bei fehlenden oder verspäteten Papiernachweisen pauschal im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandt wurde, entfällt vollständig. Künftig werden nur noch die tatsächlich elektronisch übermittelten Basisbeiträge steuerlich berücksichtigt.
Ablauf und technische Umsetzung
Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen jährlich bis zum 20. November die relevanten Beitragsdaten aller Versicherten für das Folgejahr digital an das BZSt übermitteln. Dazu gehören insbesondere:
Beitragshöhe für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Höhe des Basisbeitrags, der als Sonderausgabe im Rahmen der Lohnsteuer berücksichtigt werden kann
Arbeitgeber dürfen künftig nur noch die im ELStAM hinterlegten Daten für die Lohnabrechnung heranziehen. Änderungen wie Beitragserhöhungen, Tarifwechsel oder Vertragsänderungen werden über digitale Korrekturmeldungen der Versicherer automatisch aktualisiert.
Nicht alle Versicherungsunternehmen sind meldepflichtig. Nur inländische private Kranken- und Pflegeversicherer nehmen verpflichtend am elektronischen Verfahren teil. Ausländische Versicherungsanbieter, Pensionskassen oder berufsständische Versorgungswerke sind ausgenommen und melden keine Daten an das BZSt.
Rechte der Versicherten
Versicherungsnehmer behalten ein Widerspruchsrecht gegen die automatische Datenübermittlung. Wer verhindern möchte, dass der Arbeitgeber aus den gemeldeten Beiträgen Rückschlüsse auf Gesundheitszustand, Tarif oder Zusatzleistungen zieht, kann die Übermittlung einschränken oder vollständig untersagen.
In solchen Fällen bleibt die Papierbescheinigung weiterhin möglich, sofern die digitale Übertragung nicht genutzt wird. Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, Versicherte umfassend über ihre Rechte sowie über Art und Umfang der übermittelten Daten zu informieren.
Praktische Auswirkungen und Vorteile
Keine Vorlage von Papierbescheinigungen mehr erforderlich
Deutlich weniger bürokratischer Aufwand in der Lohn- und Gehaltsabrechnung
Automatisierte und fehlerfreie Berücksichtigung der aktuellen PKV-Beiträge
Verbesserte Datenqualität durch digitale Korrekturmeldungen
Mehr Transparenz im Lohnsteuerverfahren
Entlastung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Versicherern
FAQ zur elektronischen Datenübermittlung der privaten Krankenversicherung ab 2026
In der Regel nicht mehr. Die Übermittlung erfolgt automatisch über den Versicherer und das BZSt. Eine Einreichung in Papierform ist nur nötig, wenn Sie der elektronischen Übermittlung widersprechen.
Dann erhält der Arbeitgeber keine elektronischen Beitragsdaten. In diesem Fall kann er Beiträge nur auf Grundlage von Papiernachweisen berücksichtigen – sofern dies technisch und gesetzlich zulässig ist.
Arbeitgeber profitieren von einer deutlichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands, mehr Automatisierung in der Lohnabrechnung und weniger Fehlerquellen.
Nein. Es werden ausschließlich die steuerlich relevanten Basisbeiträge übermittelt, nicht jedoch Wahltarife, Zusatzversicherungen oder individuelle Gesundheitsdaten.
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