Fahrtkosten bei Teilzeitstudium: Neues BFH-Urteil stärkt Steuerpflichtige
Was war streitig?
Ein Steuerpflichtiger absolvierte nach einem abgeschlossenen Erststudium ein weiteres Studium als Teilzeitstudent an der Fernuniversität Hagen. Obwohl er keiner Erwerbstätigkeit nachging, machte er die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Studienort nach Reisekostengrundsätzen (0,30 € je gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt wollte die Kosten jedoch nur im Rahmen der Entfernungspauschale anerkennen, da es von einem Vollzeitstudium ausging, weil es außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolge und die Universität deshalb als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gelte.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH entschied zugunsten des Steuerpflichtigen und wendet dabei folgende Grundsätze an:
- Teilzeitstudium: Maßgeblich ist ausschließlich der zeitliche Umfang des Studiums laut Studienordnung. Ein Teilzeitstudium liegt vor, wenn der Studienaufwand etwa 20 Wochenstunden beträgt und der Steuerpflichtige sich somit nicht zeitlich vollumfänglich dem Studieum widmet. Ob der Studierende daneben erwerbstätig ist oder nicht, spielt keine Rolle.
- Zweite Ausbildung: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine zweite Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) sind regelmäßig beruflich veranlasst.
- Vollzeitstudium: Nur wenn das Studium einen zeitlichen Aufwand wie eine Vollzeitbeschäftigung (ca. 40 Wochenstunden) erfordert, handelt es sich um ein Vollzeitstudium. Nur dann ist die steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale begrenzt.
- Reisekostengrundsätze: Bei einem Teilzeitstudium können die tatsächlichen Fahrtkosten (Hin- und Rückfahrt, 0,30 € pro gefahrenem Kilometer) als Werbungskosten angesetzt werden, nicht nur die Entfernungspauschale.
Konsequenzen für die Praxis
- Teilzeitstudierende (unabhängig von einer Erwerbstätigkeit) können ihre tatsächlichen Fahrtkosten zum Studienort nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen, sofern das Studium keine Vollzeitausbildung ist.
- Vollzeitstudierende müssen sich weiterhin mit der Entfernungspauschale begnügen.
- Für die Einordnung zählt allein die Studienordnung bzw. der zeitliche Umfang des Studiums – nicht, ob daneben gearbeitet wird.
Handlungsempfehlung
- Prüfen Sie, ob Ihr Studium nach Studienordnung als Teilzeitstudium gilt (z. B. 20 Wochenstunden).
- Dokumentieren Sie Ihre Fahrten und bewahren Sie entsprechende Nachweise auf.
- Setzen Sie die tatsächlichen Fahrtkosten in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten an, wenn Sie Teilzeit studieren.
Fazit
Das BFH-Urteil schafft Rechtssicherheit: Auch nicht erwerbstätige Teilzeitstudierende können von einer günstigeren steuerlichen Behandlung der Fahrtkosten profitieren. Für weitere Fragen zur konkreten Umsetzung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
FAQ: Fahrtkosten bei Teilzeitstudium steuerlich absetzen
Ja. Nach dem aktuellen BFH-Urteil (17.07.2024 – VI R 7/22) können Teilzeitstudierende ihre tatsächlichen Fahrtkosten zum Studienort nach Reisekostengrundsätzen (0,30 € pro gefahrenem Kilometer, Hin- und Rückfahrt) als Werbungskosten geltend machen.
Ja. Ob Sie neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, spielt keine Rolle. Entscheidend ist ausschließlich, dass das Studium laut Studienordnung ein Teilzeitstudium ist.
Durch einen Auszug aus der Studienordnung oder eine Bescheinigung der Hochschule, aus der der zeitliche Umfang des Studiums (z. B. rund 20 Wochenstunden) hervorgeht.
Bei einem Teilzeitstudium können die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden: Hin- und Rückfahrt multipliziert mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer, nicht nur die Entfernungspauschale (einfache Strecke).
Erfordert das Studium laut Studienordnung etwa 40 Wochenstunden, handelt es sich um ein Vollzeitstudium. Dann können Fahrtkosten nur über die Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer, einfache Strecke) geltend gemacht werden.
Nachweis des Teilzeitstudiums, Dokumentation der gefahrenen Strecken (z. B. Fahrtenbuch) und Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten in der Anlage N.
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