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Vorsteuervergütung im EU-Ausland: Antragstellung nur noch bis 30. September möglich

Deutsche Unternehmen können sich ausländische Umsatzsteuer auf Reisekosten, Messebesuche oder Wareneinkäufe im EU-Ausland erstatten lassen – über das elektronische BZSt-Portal. Achtung: Der Antrag für das Jahr 2024 muss bis spätestens 30. September 2025 gestellt werden – danach ist keine Rückerstattung mehr möglich. Wir erklären, wie Sie Ihre Ausgaben zurückholen, welche Fristen und Voraussetzungen gelten und worauf Sie besonders achten müssen.

Ausländische Umsatzsteuer: So holen sich deutsche Unternehmer die Vorsteuer zurück

Deutsche Unternehmen können sich unter bestimmten Voraussetzungen ausländische Umsatzsteuer erstatten lassen. Das ist besonders relevant bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen oder Einkäufen im Ausland. Wie genau das geht, welche Fristen gelten und worauf Sie achten sollten, lesen Sie hier.

Wann fällt ausländische Umsatzsteuer an?

Ob deutsche oder ausländische Umsatzsteuer anfällt, hängt vor allem von der Art der Leistung, dem Leistungsort und dem jeweiligen Land ab. Unternehmen, die im Ausland einkaufen oder Dienstleistungen beziehen, zahlen oft zunächst die dortige Umsatzsteuer. Diese kann in vielen Fällen als Vorsteuer zurückgeholt werden – entweder über das Vorsteuervergütungsverfahren oder über das Regelbesteuerungsverfahren im jeweiligen Land.

Vorsteuervergütung für deutsche Unternehmer: EU und Drittstaaten

Umsatzsteuer aus EU-Mitgliedstaaten

Deutsche Unternehmer können sich die Umsatzsteuer aus einem anderen EU-Land erstatten lassen. Dazu wird ein Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt. Wichtige Punkte dabei:

  • Der Antrag muss elektronisch über das BZSt online.portal eingereicht werden.
  • Der Mindestvergütungsbetrag liegt bei 50 €.
  • Antragsschluss ist der 30. September des Folgejahres (z. B. für Rechnungen aus 2024 bis spätestens 30.09.2025).

Tipp: Reichen Sie den Antrag nicht erst kurz vor Fristende ein. Wird der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt, bleibt dann keine Zeit mehr für eine fristgerechte Neuantragstellung.

Umsatzsteuer aus Drittländern (z. B. Schweiz)

Ist die Umsatzsteuer in Drittländern wie der Schweiz angefallen, wird der Antrag direkt beim jeweiligen Drittland gestellt. Hier gelten die dortigen landesspezifischen Vorgaben wie z. B. andere Fristen, Formvorschriften und Mindestbeträge.

Welche Vorsteuern sind im Ausland erstattungsfähig?

Nicht alle gezahlten Vorsteuern können zurückgefordert werden. Einschränkungen betreffen häufig:

  • Hotel- und Restaurantkosten
  • Benzin- und Kraftstoffkosten
  • Mautgebühren
  • Personenbeförderung (Taxi, Bahn, Bus)

Zum Beispiel: In Österreich ist die Erstattung von Benzinkosten für normale Pkw ausgeschlossen, für Kleinlastwagen dagegen zulässig. Hotelkosten sind in der Regel voll erstattungsfähig.

Umsatzsteuervoranmeldungen im EU-Ausland

Hat Ihr Unternehmen im EU-Ausland eine Betriebsstätte oder erzielt es dort steuerpflichtige Umsätze, gilt Folgendes:

  • Das Vorsteuervergütungsverfahren kann nicht genutzt werden.
  • Stattdessen muss im jeweiligen Land eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden.
  • Die dort gezahlte Vorsteuer kann in dieser Anmeldung geltend gemacht werden.

Es empfiehlt sich, vorab steuerlichen Rat einzuholen, um Pflichten und Risiken frühzeitig zu klären.

Fazit

Die Rückerstattung ausländischer Umsatzsteuer lohnt sich – vorausgesetzt, die Anträge werden fristgerecht und vollständig gestellt. Prüfen Sie vorab, welche Vorsteuern abzugsfähig sind, und klären Sie bei grenzüberschreitenden Leistungen Ihre steuerlichen Pflichten sorgfältig. Wir unterstützen Sie gern bei allen Fragen zur Umsatzsteuer und bei der Antragstellung.

FAQ: Vorsteuervergütung und Umsatzsteuer im Ausland

Bei Anträgen für EU-Länder liegt der Mindestbetrag bei 50 €. Für Drittländer gelten länderspezifische Beträge.

Für EU-Länder spätestens bis zum 30. September des Folgejahres. Für Drittländer gelten andere Fristen.

Wenn der Antrag unvollständig oder fehlerhaft ist, kann er abgelehnt werden. Eine fristgerechte Nachbesserung ist meist nicht möglich.

Nein. Häufig sind bestimmte Kosten (z. B. für Benzin oder Restaurantbesuche) ausgeschlossen oder nur teilweise erstattungsfähig.

Dann müssen Sie dort in der Regel eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und können die gezahlte Vorsteuer im Rahmen dieser Anmeldung geltend machen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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