Ferienjobs abrechnen: Regeln für Arbeitgeber zu Steuer und Sozialversicherung
Ferienjobs für Schülerinnen, Schüler und Studierende sind eine beliebte Möglichkeit, das eigene Budget aufzubessern und wertvolle Praxiserfahrung zu sammeln. Für Arbeitgeber stellt sich jedoch oft die Frage: Wie werden Ferienjobs korrekt abgerechnet – insbesondere in Bezug auf Lohnsteuer und Sozialversicherung?
In diesem Artikel erhalten Sie einen kompakten Überblick zu den wichtigsten Regelungen für kurzfristige Beschäftigungen, Minijobs und Werkstudenten.
Verdienstgrenzen für Schüler und Studenten
Schüler
Für Schülerinnen und Schüler gibt es in den Ferien keine feste Einkommensgrenze. Entscheidend ist die Art der Beschäftigung:
- Kurzfristige Beschäftigung: sozialversicherungsfrei, wenn sie max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr dauert.
- Überschreitung: Werden diese Grenzen überschritten, greifen die regulären sozialversicherungsrechtlichen Regelungen – außer, es handelt sich um einen Minijob.
Studenten
Für Studierende gilt zusätzlich die 20-Stunden-Regel:
- Während des Semesters dürfen sie höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten, um das sogenannte Werkstudentenprivileg zu behalten (Befreiung von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung).
- In den Semesterferien dürfen Studierende auch mehr als 20 Stunden arbeiten, ohne ihren Status zu verlieren.
Steuerliche Behandlung von kurzfristig Beschäftigten
Kurzfristig Beschäftigte sind von Sozialversicherungsbeiträgen befreit – die Lohnsteuer muss jedoch abgeführt werden. Arbeitgeber haben zwei Möglichkeiten:
- Individuelle Versteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).
- Pauschalversteuerung (ca. 25 %) möglich, wenn
- die Tätigkeit nicht regelmäßig wiederkehrend ist,
- die Beschäftigungsdauer max. 18 zusammenhängende Arbeitstage umfasst und
- der durchschnittliche Arbeitslohn max. 150 € pro Tag bzw. 19 € pro Stunde beträgt.
Unterschiede: Minijob oder Werkstudent?
Kriterium | Minijob (556 €) | Werkstudent |
Verdienstgrenze | bis 556 € monatlich | keine feste Grenze |
Zeitliche Begrenzung | unbegrenzt | max. 20 Std./Woche (Ausnahme: Semesterferien) |
Sozialversicherung | von KV/PV/ALV befreit, RV-pflichtig (Befreiung möglich) | von KV/PV/ALV befreit, RV-pflichtig |
Lohnsteuer | individuell nach ELStAM oder pauschal 2 % | individuell nach ELStAM oder pauschal 25 % |
Arbeitgeberabgaben | KV: 13 %, RV: 15 % + Umlagen | RV: 9 % + Umlagen |
Geeignet für | regelmäßige, geringfügige Nebenjobs | längerfristige Tätigkeiten mit höherer Stundenzahl |
Besonderheiten | Sozialversicherungspflicht nur in der RV | nur bei Immatrikulation als Studentin bzw. Student möglich |
Fazit für Arbeitgeber
Für Sie als Arbeitgeber ist es entscheidend, die richtige Beschäftigungsart zu wählen – ob kurzfristige Beschäftigung, Minijob oder Werkstudent. Die Unterschiede wirken sich direkt auf die Sozialversicherung und die steuerlichen Pflichten aus.
Unser Tipp: Lassen Sie sich vorab beraten, um Fehler in der Abrechnung zu vermeiden.
Wir, die Steuerberater von ECOVIS RTS, unterstützen Sie gern kompetent und schnell bei allen Fragen rund um die korrekte Abrechnung von Ferienjobs.
Häufige Fragen zu Ferienjobs für Schüler und Studierende
Ja, auch Schülerinnen und Schüler müssen grundsätzlich Lohnsteuer zahlen, wenn sie mehr als den jährlichen Grundfreibetrag verdienen (2025: 11.784 €). In den meisten Fällen bleibt der Ferienjob aber steuerfrei, da Schüler diese Grenze nicht überschreiten.
Studierende dürfen während des Semesters höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten, um das Werkstudentenprivileg zu behalten. In den Semesterferien dürfen sie auch mehr arbeiten, ohne ihren Studentenstatus zu verlieren.
Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern sind in der Regel sozialversicherungsfrei, wenn sie kurzfristig sind (max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr). Bei längeren oder regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen greifen die normalen Sozialversicherungspflichten.
- Minijob: vorteilhaft bei regelmäßig geringfügigen Tätigkeiten. Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben (u. a. KV und RV).
- Werkstudent: interessant bei höherem Arbeitsvolumen, da nur Rentenversicherungsbeiträge anfallen.
Ja, mehrere Minijobs sind möglich. Wichtig: Die Entgelte werden zusammengerechnet. Sobald die monatliche Verdienstgrenze von 556 € (Stand 2025) überschritten wird, liegt kein Minijob mehr vor – dann greifen die Regeln für Midijobs oder Werkstudenten.
Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.
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