Frühstück, Wellness, WLAN: Welcher Umsatzsteuersatz gilt im Hotel?
Die kürzlich veröffentlichten Urteile des Bundesfinanzhofs beschäftigen sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen, die zusammen mit einer Hotelübernachtung angeboten werden. Dabei stellt sich die Frage, ob für diese Leistungen derselbe Umsatzsteuersatz gilt wie für die eigentliche Beherbergung.
Ausgangspunkt der Verfahren waren Hotelangebote, die neben der Übernachtung auch Leistungen wie Frühstück, Parkplatznutzung, WLAN oder den Zugang zu Wellness- und Fitnesseinrichtungen umfassten. Obwohl diese Leistungen häufig als Teil eines Gesamtangebots angeboten und wahrgenommen werden, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im März 2026 bestätigt, dass einzelne Leistungsbestandteile unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerlich gesondert behandelt werden dürfen. Anlass hierfür waren mehrere Verfahren des Bundesfinanzhofs (BFH), der den EuGH um Klärung gebeten hatte, ob die deutschen Regelungen zur unterschiedlichen Besteuerung von Beherbergungsleistungen und bestimmten begleitenden Leistungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Der BFH hat die Verfahren nun endgültig entschieden. Gleich vorweg: An der bisherigen umsatzsteuerlichen Behandlung einer getrennten Betrachtung von Hotelübernachtungen und zusätzlichen Leistungen ändert sich nichts. Dennoch lohnt sich ein genauer Blick in die Urteile des BFH.
Was hat der BFH für Leistungen neben der Übernachtung entschieden?
Der BFH hat entschieden, dass Leistungen, die nicht unmittelbar der kurzfristigen Vermietung eines Hotelzimmers dienen, nicht dem ermäßigten Steuersatz für kurzfristige Beherbergungsleistungen unterliegen. Begründet hatte der BFH seine Entscheidung damit, dass mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Zusatzleistungen ein eigenständig verbrauchsfähiger Vorteil eingeräumt wurde.
Insbesondere wurden die folgenden Zusatzleistungen in den vorliegenden BFH-Urteilen diskutiert:
Umsatzsteuer auf Hotelfrühstück
Frühstücksleistungen unterliegen nicht der Steuerermäßigung für die Beherbergungsleistung. Dies gilt auch dann, wenn Übernachtung und Frühstück im Rahmen eines Gesamtangebots erbracht werden.
Für die Praxis ist dabei zu beachten, dass Frühstücksleistungen nicht automatisch dem Regelsteuersatz unterliegen. Soweit Speisen abgegeben werden, kommt grundsätzlich die Steuerermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in Betracht. Getränke sind dagegen regelmäßig mit dem Regelsteuersatz zu versteuern. Das Frühstücksentgelt ist daher grundsätzlich in Umsätze zum ermäßigten Steuersatz und in Umsätze zum Regelsteuersatz aufzuteilen.
Umsatzsteuer auf Wellness- und Fitnessangebote im Hotel
Der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen unterliegt dem Regelsteuersatz. Der BFH sieht hierin grundsätzlich Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung für die Beherbergungsleistung erfasst werden.
Umsatzsteuer auf Parkplatzüberlassung
Auch die umsatzsteuerliche Behandlung von Parkplätzen beschäftigte den BFH in zwei Verfahren. Die Entscheidungen zeigen, dass es hierbei maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Insbesondere ist relevant, wer die Parkplätze nutzen darf und ob eine eigenständige Leistung an den Gast vorliegt.
In einem Verfahren sah der BFH die Parkplatzüberlassung nicht als steuerbare Leistung an, weil die Parkplätze nicht nur Hotelgästen, sondern auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Dabei fehlt es möglicherweise an einem Leistungsaustausch zwischen Hotel und Gast.
In einem anderen Verfahren hingegen standen die Parkplätze sowohl Hotel- als auch Restaurantgästen offen. Der BFH sah die vom Finanzgericht vorgenommene Schätzung als rechtswidrig an und verwies zurück an das Finanzgericht. In diesem Punkt hat der BFH also nicht final entschieden.
Umsatzsteuer auf Internetzugang und WLAN im Hotel
Im Hinblick auf einen Internetzugang über ein offenes WLAN konnte der BFH aufgrund fehlender Sachverhaltsangaben keine finale Entscheidung treffen und hat auch hier an das Finanzgericht zurückverwiesen. Auch in diesem Fall war nicht abschließend geklärt, wem die Leistungen offenstanden, den Hotelgästen oder der Allgemeinheit.
Warum sind die BFH-Urteile zur Umsatzsteuer auch außerhalb der Hotellerie interessant?
Die Bedeutung der Entscheidungen geht über die Hotellerie hinaus.
Die Urteile verdeutlichen, dass die umsatzsteuerliche Behandlung einer Leistung nicht allein deshalb feststeht, weil sie eng mit einer anderen Leistung verbunden ist. Selbst wenn mehrere Leistungen aus Sicht des Kunden ein Gesamtangebot bilden, können einzelne Bestandteile aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen einer abweichenden Besteuerung unterliegen.
Der EuGH und der BFH bestätigen damit, dass die Grundsätze zur einheitlichen Leistung weiterhin gelten, der Gesetzgeber jedoch in bestimmten Fällen bewusst eine unterschiedliche steuerliche Behandlung einzelner Leistungsbestandteile anordnen darf.
Zudem wird die finale Entscheidung des BFH in Bezug auf Leistungen, die nicht nur von Hotelgästen genutzt werden können, interessant sein, wie etwa der Zugang zu einem offenen WLAN oder die Parkplatzüberlassung.
Fazit: Nicht jede Hotelleistung unterliegt demselben Umsatzsteuersatz
An der bisherigen umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen in der Hotellerie gibt es keine bahnbrechenden Änderungen.
Dennoch schaffen die Urteile Klarheit. Die Urteile bestätigen, dass Leistungen rund um die Übernachtung jeweils gesondert zu betrachten sind, auch wenn sie im Rahmen eines Gesamtpakets angeboten werden.
Der entscheidende Punkt lautet: Nicht jede Leistung folgt automatisch dem Umsatzsteuersatz der eigentlichen Hauptleistung. Selbst dann, wenn mehrere Leistungen für den Kunden als ein Gesamtangebot erscheinen, können einzelne Bestandteile einer eigenen umsatzsteuerlichen Beurteilung unterliegen.
Die Entscheidungen betreffen zwar die Hotellerie. Die zugrunde liegenden Überlegungen zur getrennten Beurteilung einzelner Leistungsbestandteile können jedoch auch in anderen Bereichen des Umsatzsteuerrechts eine Rolle spielen.
Unser Praxistipp: Umsatzsteuer bei Pauschalangeboten und Leistungspaketen prüfen
Die Urteile zeigen, dass vermeintlich nebensächliche Leistungsbestandteile erhebliche Auswirkungen auf die Umsatzsteuer und damit auf die finanzielle Belastung des leistenden Unternehmers haben können. Gerade bei Pauschalangeboten, Komplettpreisen und Leistungspaketen lohnt sich eine regelmäßige Überprüfung der umsatzsteuerlichen Behandlung.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse Ihrer Leistungsangebote und prüfen, ob Zusatzleistungen zutreffend erfasst, aufgeteilt und besteuert werden. So lassen sich spätere Steuerrisiken vermeiden und bestehende Gestaltungsspielräume optimal nutzen.
Häufige Fragen zur Umsatzsteuer in der Hotellerie
Zusatzleistungen wie Frühstück, Wellness oder Fitness müssen umsatzsteuerlich gesondert betrachtet werden und folgen nicht automatisch dem Steuersatz der Übernachtung.
Nein. Das Frühstück ist getrennt von der Übernachtung zu beurteilen. Für Speisen kommt regelmäßig der ermäßigte Steuersatz in Betracht, für Getränke grundsätzlich der Regelsteuersatz. Das Entgelt für das Frühstück ist daher grundsätzlich aufzuteilen.
Nein. Der BFH geht davon aus, dass solche Leistungen grundsätzlich nicht an der Steuerermäßigung für die Beherbergung teilnehmen.
Der BFH hat insoweit an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zum Sachverhalt erforderlich waren.
Die Urteile betreffen zwar Hotelleistungen, die zugrunde liegenden umsatzsteuerlichen Grundsätze können jedoch auch für andere Branchen relevant sein. Ob mehrere Leistungen umsatzsteuerlich einheitlich oder getrennt zu beurteilen sind, hängt stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Insbesondere bei Pauschalangeboten und Komplettpreisen sollte geprüft werden, ob einzelne Leistungsbestandteile umsatzsteuerlich gesondert zu behandeln sind.
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