Wieviel darf der Osterhase steuerfrei verschenken? Schenkungssteuer bei Geldgeschenken einfach erklärt

Ostern steht vor der Tür und damit auch die Frage nach den passenden Geschenken für Familie und Kinder. Neben klassischen Osternestern mit Schokolade entscheiden sich viele inzwischen auch für Geldgeschenke. Doch was viele nicht wissen: Auch bei Ostergeschenken kann das Steuerrecht eine Rolle spielen. 

Denn sobald Geld verschenkt wird, stellt sich schnell die Frage: Wieviel darf man eigentlich steuerfrei verschenken und wann fällt Schenkungsteuer an? 

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zeigt, dass selbst Geschenke innerhalb der Familie nicht automatisch steuerfrei sind. 

Gelegenheitsgeschenke: Wann sind Geschenke steuerfrei? 

Grundsätzlich sind kleinere Geschenke zu besonderen Anlässen steuerfrei. Dazu zählen zum Beispiel: 

  • Ostergeschenke 

  • Weihnachtsgeschenke 

  • Geburtstagsgeschenke 

  • Hochzeitsgeschenke 

  • Geschenke zu bestandenen Prüfungen 

Das deutsche Steuerrecht spricht hier von sogenannten üblichen Gelegenheitsgeschenken (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). 

Diese sind von der Schenkungsteuer befreit – allerdings nur, solange sie sich im gesellschaftlich üblichen Rahmen bewegen. 

Urteil des Finanzgerichts: 20.000 Euro sind kein übliches Ostergeschenk 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste genau diese Frage entscheiden (Urteil vom 04.12.2025): 

Ein Vater hatte seinem Sohn 20.000 Euro zu Ostern geschenkt. Das Finanzamt wertete dies nicht als steuerfreies Gelegenheitsgeschenk und das Gericht bestätigte diese Einschätzung. 

Die Begründung: Nicht die finanzielle Situation der Familie entscheidet darüber, was „üblich“ ist, sondern die allgemeine gesellschaftliche Auffassung. 

Die Richter stellten klar: Eine Geldschenkung in dieser Höhe überschreitet deutlich das Maß dessen, was als übliches Geschenk gilt. 

Wichtig zu wissen: Freibeträge bleiben trotzdem erhalten

Viele wissen nicht: Ist ein Gelegenheitsgeschenk steuefrei verbraucht es nicht die persönlichen Schenkungsfreibeträge nach § 16 ErbStG. 

Diese betragen beispielsweise:

BeziehungFreibetrag
Ehepartner500.000 €
Kinder400.000 €
Enkel200.000 €
sonstige Personen20.000 €

Das bedeutet: Auch wenn ein Geschenk nicht mehr als übliches Gelegenheitsgeschenk gilt, kann trotzdem keine Steuer darauf anfallen – nämlich dann, wenn es innerhalb der persönlichen Freibeträge liegt. 

Steuer-Tipp: Größere Geldgeschenke richtig planen 

Wer größere Geldbeträge verschenken möchte, sollte dies strategisch planen. Häufig lassen sich durch richtige Gestaltung: 

  • Steuern vermeiden 

  • Freibeträge optimal nutzen 

  • Vermögensübertragungen sicher strukturieren 

Besonders bei größeren Summen empfiehlt sich eine steuerliche Beratung vor der Schenkung. 

Fazit: Kleine Geschenke sind steuerfrei – bei großen Summen genau prüfen 

Die Faustregel lautet: Normale Geschenke zu Feiertagen sind steuerfrei – größere Geldbeträge sollten immer steuerlich geprüft werden. 

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte vor größeren Schenkungen klären: 

  • Ist das Geschenk noch üblich? 

  • Greifen Freibeträge? 

  • Gibt es bessere Gestaltungsmöglichkeiten? 

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie unsicher sind, welche Geschenke steuerlich unproblematisch sind oder wie sich größere Übertragungen optimal gestalten lassen. 

FAQ

FAQ zur Schenkungsteuer bei Geschenken

Kleinere Geldgeschenke im niedrigen dreistelligen Bereich gelten meist als steuerfreie Gelegenheitsgeschenke. Höhere Beträge können steuerpflichtig sein, sofern sie nicht durch persönliche Freibeträge abgedeckt sind.

Ja, wenn diese im Rahme des Gelegenheitsgeschenkes bleiben. Darüber hinaus kann noch der allgemeine Freibetrag von 400.000 € in Betracht kommen, damit im Ergebnis keine Steuer anfällt.

Typischerweise kleinere Sach- oder Geldgeschenke zu Anlässen wie Geburtstag, Weihnachten oder Ostern. Meist bewegen sich diese im niedrigen dreistelligen Bereich. 

In der Regel nein als Gelegenheitsgeschenk. Es kann aber keine Steuer entstehen, wenn es innerhalb der persönlichen Freibeträge liegt. 

Durch Nutzung der persönlichen Freibeträge, zeitliche Planung von Schenkungen oder steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. 

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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