Jobverlust, Abfindung und Kirchensteuer – das müssen Sie wissen
In vielen Branchen – insbesondere in der Automobilindustrie und bei deren Zulieferern – kommt es aktuell zu Stellenabbauten. Um den Abschied für Arbeitnehmer sozialverträglich zu gestalten, bieten Arbeitgeber häufig Abfindungen an. Diese Zahlungen können auf den ersten Blick hoch erscheinen, doch am Ende bleibt oft deutlich weniger übrig. Grund dafür: Steuern und Kirchensteuer.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Besteuerung von Abfindungen funktioniert, welche Rolle die Kirchensteuer bei Abfindungen spielt und welche Möglichkeiten es gibt, die Steuerlast zu reduzieren.
Abfindung und Steuern – wie viel bleibt wirklich?
Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Sie wird wie Einkommen behandelt und unterliegt daher der Einkommensteuer. Da die Beträge meist hoch sind, droht eine hohe Steuerprogression.
Hinweis: Eine ausführliche Erklärung finden Sie in unserem separaten Beitrag zur Fünftelregelung bei Abfindungen.
Kirchensteuer auf Abfindungen: Höhe und Berechnung
Wer Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, muss auch auf eine Abfindung Kirchensteuer zahlen.
- 8 % der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg
- 9 % der Einkommensteuer in den übrigen Bundesländern
Die Anwendung der Fünftelregelung kann sich auch auf die Höhe der Kirchensteuer positiv auswirken, da sie an die reduzierte Einkommensteuer gekoppelt ist.
Kirchensteuer bei Abfindungen umgehen: Welche Möglichkeiten gibt es?
Viele Arbeitnehmer suchen nach Wegen, die Kirchensteuer auf Abfindungen zu sparen oder zumindest zu reduzieren. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Kirchenaustritt vor Auszahlung der Abfindung
Ein vollständiger Wegfall der Kirchensteuer ist nur durch einen Kirchenaustritt möglich.
- Wirksam wird der Austritt ab dem Monat nach dem offiziellen Austrittsdatum.
- Wer diesen Schritt in Betracht zieht, sollte den Austritt rechtzeitig vor Auszahlung der Abfindung vollziehen.
- Achtung: Ein Kirchenaustritt kann persönliche und gesellschaftliche Konsequenzen haben, etwa den Ausschluss von Sakramenten oder kirchlichen Angeboten.
2. Kirchensteuer sparen durch Antrag auf Teilerlass
Für viele Arbeitnehmer kommt ein Kirchenaustritt nicht infrage. In diesem Fall kann ein Teilerlass der Kirchensteuer beantragt werden:
- Viele evangelische Landeskirchen und katholische Bistümer gewähren einen Erlass von bis zu 50 % der Kirchensteuer auf Abfindungen.
- Teilweise sind sogar höhere Ermäßigungen möglich, insbesondere ab dem 55. Lebensjahr.
- Wichtig: Es besteht kein Rechtsanspruch. Die Entscheidung liegt im Ermessen der jeweiligen Kirche.
- Ein Erlass wird meist nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige vor Antragstellung aus der Kirche austritt.
Fazit: Kirchensteuer bei Abfindungen rechtzeitig planen
Eine Abfindung soll den Verlust des Arbeitsplatzes abfedern. Doch durch Einkommensteuer und Kirchensteuer bleibt der Auszahlungsbetrag oft deutlich kleiner.
Damit Sie bei Ihrer Abfindung nicht unnötig viel Kirchensteuer zahlen, sollten Sie frühzeitig prüfen, ob ein Kirchenaustritt, die Fünftelregelung oder ein Kirchensteuererlass für Sie in Frage kommt.
Wir bieten Ihnen eine spezialisierte steuerliche Beratung bei Abfindungen und zeigen Ihnen, wie Sie legal Steuern und Kirchensteuer sparen können. Jetzt Kontakt aufnehmen.
Häufig gestellte Fragen zur Kirchensteuer bei Abfindungen
Ja, wenn Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der Höhe der Einkommensteuer.
Ja. Da die Kirchensteuer an die Einkommensteuer gekoppelt ist, reduziert die Fünftelregelung indirekt auch die Kirchensteuer. Ausführlicher Beitrag zur Fünftelregelung bei Abfindungen.
Ja, durch einen rechtzeitigen Kirchenaustritt vor Auszahlung der Abfindung.
- 8 % der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg
- 9 % der Einkommensteuer in allen anderen Bundesländern
Durch einen Antrag auf Teilerlass bei Ihrer Religionsgemeinschaft. Viele Kirchen gewähren auf Abfindungen einen Erlass von bis zu 50 %.
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