Kindergeld bei kurzer Ausbildung: Warum der Anspruch bestehen bleibt
Wer für seine volljährigen Kinder Kindergeld bezieht, verliert den Anspruch oft schnell, wenn das Kind nach einer ersten Ausbildung Vollzeit arbeitet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Entscheidungen im April klargestellt, dass sehr kurze Ausbildungen, wie die zum Rettungssanitäter, dabei jedoch nicht als „Erstausbildung“ zählen.
Für Familien bringt diese Rechtsprechung Klarheit in den Übergangsphasen ihrer volljährigen Kinder. Denn auch beim Kindergeld bei einer Ausbildung unter einem Jahr kann der Anspruch trotz anschließender Vollzeittätigkeit bestehen bleiben.
Mindestdauer von einem Jahr für die Erstausbildung erforderlich
Nach dem Gesetz wird ein Kind bis zum 25. Lebensjahr beim Kindergeld trotz einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nur dann berücksichtigt, wenn es noch keine „erstmalige Berufsausbildung“ abgeschlossen hat.
Sobald diese Erstausbildung beendet ist, führt eine Vollzeittätigkeit in der Regel zum Wegfall des Kindergelds.
Unter Berufsausbildung in diesem Sinne ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet.
Freiwilligendienste sind als solche normalerweise keine Berufsausbildung. Sie dienen in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl.
BFH: Kurzausbildungen zählen nicht als Erstausbildung
Der BFH hat nun entschieden, dass eine Berufsausbildung grundsätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr aufweisen muss, um als Erstausbildung im Sinne des Kindergeldrechts zu gelten.
Kurze Qualifizierungen von wenigen Wochen oder Monaten führen somit nicht zum „Verbrauch“ der Erstausbildung. Das gilt selbst dann, wenn diese auf einen Abschluss ausgerichtet sind, der in Form einer Prüfung erfolgt.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass die gesetzliche Definition der Erstausbildung aus dem Werbungskostenrecht (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG) nicht direkt oder analog auf das Kindergeldrecht anwendbar ist. Dennoch fordert der BFH für den Erstausbildungsbegriff im Kindergeldrecht aus systematischen und unterhaltsrechtlichen Gründen ebenfalls eine Mindestdauer von einem Jahr.
Praxisbeispiel: Kindergeld nach kurzer Ausbildung zur Rettungssanitäterin
Ihr Kind absolviert nach dem Abitur von Februar bis Mai eine dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin mit 520 Stunden.
Um die Wartezeit bis zum Beginn ihres dualen Studiums im September zu überbrücken, arbeitet sie von Juni bis August in Vollzeit als Rettungssanitäterin.
Rechtsfolge: Da die Rettungssanitäter-Ausbildung weniger als ein Jahr dauerte, gilt sie nicht als Erstausbildung. Die Vollzeittätigkeit in der Übergangszeit ist für das Kindergeld unschädlich. Die Eltern erhalten für die Monate Juni bis August weiterhin Kindergeld.
Welche Auswirkungen hat die Ausbildungsdauer auf das Kindergeld?
Ausbildungsdauer | Einstufung als Erstausbildung | Auswirkung bei anschließender Vollzeittätigkeit über 20 Stunden pro Woche |
|---|---|---|
| Unter 1 Jahr, zum Beispiel Rettungssanitäter oder Kurzqualifikationen | Nein, kein Verbrauch der Erstausbildung | Kindergeldanspruch bleibt in Übergangs- und Wartezeiten bestehen |
| Ab 1 Jahr, zum Beispiel Pflegehelfer, reguläre Lehre oder Studium | Ja, Erstausbildung abgeschlossen | Kindergeld entfällt bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche |
Unser Praxistipp
Wurde ein Kindergeldantrag abgelehnt oder eine Kindergeldfestsetzung nach einer kurzen Ausbildung aufgehoben, lohnt sich eine erneute Prüfung.
Gerade bei Übergangszeiten zwischen Schule, Ausbildung und Studium gehen Familienkassen häufig davon aus, dass bereits eine abgeschlossene Erstausbildung vorliegt. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung zeigt jedoch, dass dies nicht immer zutrifft.
Sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen für Sie, ob auch bei einer Vollzeittätigkeit Ihres Kindes weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Familienkasse.
Häufige Fragen zum Kindergeld bei Ausbildung unter einem Jahr
Nach der neuen BFH-Rechtsprechung muss eine Berufsausbildung grundsätzlich mindestens ein Jahr dauern, um als Erstausbildung im Sinne des Kindergeldrechts zu gelten.
Sie führen nicht zum „Verbrauch“ der Erstausbildung. Das gilt auch dann, wenn die Qualifizierung auf einen Abschluss mit Prüfung ausgerichtet ist.
Ja. Im dargestellten Praxisfall ist die Vollzeittätigkeit in der Übergangszeit unschädlich, weil die vorherige Ausbildung weniger als ein Jahr dauerte und damit nicht als Erstausbildung gilt.
Ist eine Erstausbildung abgeschlossen, führt eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden in der Regel zum Wegfall des Kindergelds.
Freiwilligendienste sind als solche grundsätzlich keine Berufsausbildung. Sie dienen in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf.
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