Unterhalt im Trennungsjahr absetzen: Sonderausgabenabzug trotz bestehender Ehe möglich

Wer sich im Laufe eines Jahres von seinem Ehepartner trennt und bereits Unterhalt zahlt, konnte diese Zahlungen nach Auffassung der Finanzverwaltung im Trennungsjahr bislang nicht als Sonderausgaben absetzen. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf sieht das anders – zumindest dann, wenn die Ehegatten die Einzelveranlagung wählen. Für Steuerpflichtige mit hohen oder schwankenden Einkünften kann das die Steuerplanung im Trennungsjahr spürbar verändern. 

Das Wichtigste im Überblick: Nach Auffassung des FG Düsseldorf können Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Ehegatten einzeln veranlagt werden und die Voraussetzungen des begrenzten Realsplittings erfüllen. Eine abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht noch aus. 

Der Fall: Unterhalt gezahlt, Abzug verweigert 

Ein Ehepaar trennte sich im Streitjahr dauerhaft. Für dieses Jahr beantragten beide die Einzelveranlagung. Der Ehemann zahlte seiner getrennt lebenden Frau Unterhalt in Höhe von insgesamt 12.250 Euro. Mit ihrer Zustimmung machte er die Zahlungen als Sonderausgaben geltend. Im Klageverfahren beschränkte er seinen Antrag auf die nach der Trennung gezahlten 11.250 Euro. 

Das Finanzamt lehnte ab. Die Begründung: Im Trennungsjahr bestehe die Ehe steuerlich noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Die Ehegatten hätten die Zusammenveranlagung wählen können. Die Regeln der Ehegattenbesteuerung verdrängten deshalb den Unterhaltsabzug. 

Begrenztes Realsplitting und Einzelveranlagung: Was steckt dahinter? 

Beim sogenannten begrenzten Realsplitting zieht der Zahlende Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben ab (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). 

Dabei gelten insbesondere folgende Regelungen: 

  • Zustimmung: Der Empfänger muss dem Sonderausgabenabzug zustimmen. 

  • Sonderausgabenabzug: Unterhaltszahlungen können grundsätzlich bis zu 13.805 Euro jährlich abgezogen werden. Bestimmte übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können zusätzlich berücksichtigt werden. 

  • Besteuerung beim Empfänger: Dieser muss die entsprechenden Unterhaltszahlungen im Gegenzug selbst versteuern. 

Der Gesetzgeber hat das Instrument als Ausgleich dafür geschaffen, dass mit der Trennung der Splittingvorteil wegfällt. 

Bei der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) wird jeder Ehegatte nur nach seinen eigenen Einkünften besteuert – also ohne den günstigen Splittingtarif der Zusammenveranlagung. 

Die Entscheidung des FG Düsseldorf: Einzelveranlagung öffnet den Abzug 

Das FG Düsseldorf gab dem Kläger mit Urteil vom 23. Juli 2026 (Az. 9 K 2776/25 E) recht. Die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs seien nach dem Wortlaut erfüllt, die Zustimmung der Ehefrau lag vor. 

Die tragenden Argumente: 

  • Keine doppelte Begünstigung: Die ältere BFH-Rechtsprechung betraf den Unterhaltsabzug als außergewöhnliche Belastung bei möglicher Zusammenveranlagung. Wer dagegen einzeln veranlagt wird, erhält keinen Splittingvorteil. Ein Unterhaltsabzug im Wege des Realsplittings führt deshalb nicht zu einer entsprechenden Doppelentlastung. 

  • Sinn und Zweck der Regelung: Das Realsplitting soll gerade den Wegfall des Splittings ausgleichen. Dieser Wegfall tritt bei Einzelveranlagung bereits im Trennungsjahr ein. 

  • Freie Veranlagungswahl: Dass die Ehegatten auch die Zusammenveranlagung hätten wählen können, rechtfertigt es nicht, den Abzug zu versagen. Die Wahl der Einzelveranlagung kann wirtschaftliche oder steuerliche Gründe haben. 

Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig. Die Frage ist damit noch nicht abschließend geklärt. 

Praxisbeispiel: So wirkt sich die Entscheidung aus 

Herr A, Inhaber eines Handwerksbetriebs, trennt sich im Frühjahr dauerhaft von seiner Frau. Bis zum Jahresende zahlt er ihr Unterhalt in Höhe von 12.250 Euro. Beide entscheiden sich für die Einzelveranlagung. 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung bleiben die 12.250 Euro bei Herrn A im Trennungsjahr als Sonderausgaben unberücksichtigt. Folgt man dem FG Düsseldorf, mindern sie – die Zustimmung seiner Frau und die übrigen Voraussetzungen vorausgesetzt – sein zu versteuerndes Einkommen um 12.250 Euro. 

Seine Frau versteuert die Zahlungen im Gegenzug; ihr steht dabei grundsätzlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro zu. Wie hoch der Vorteil unterm Strich ausfällt, hängt vom Steuersatz beider Partner ab: Er ist umso größer, je höher das Einkommen des Zahlenden ist und je niedriger die Einkünfte des Empfängers sind. 

Wichtig: Scheitert das Realsplitting – etwa weil die Zustimmung fehlt –, ist zu prüfen, ob die Zahlungen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können. Gerade im Trennungsjahr sind dabei die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. 

Unsere Praxishinweise zum Unterhalt im Trennungsjahr 

1. Veranlagungsart bewusst wählen 

Im Trennungsjahr ist die Zusammenveranlagung weiterhin möglich. Wir empfehlen, beide Wege durchzurechnen: 

  • Zusammenveranlagung mit Splittingtarif 

  • Einzelveranlagung mit Realsplitting 

Welche Variante günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. 

2. Abzug beantragen, Bescheid offenhalten 

Wer im Trennungsjahr einzeln veranlagt wird und Unterhalt zahlt, sollte den Sonderausgabenabzug beantragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Lehnt das Finanzamt ab, kann unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren X R 23/26 Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. 

3. Zustimmung frühzeitig klären 

Ohne Zustimmung des Empfängers kein Realsplitting. Da der Empfänger die Zahlungen versteuern muss, sollte das Thema rechtzeitig besprochen werden. Die Zustimmung kann über die Anlage U der Einkommensteuererklärung erteilt werden. 

4. Alternative im Blick behalten 

Greift das Realsplitting nicht, kann der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Entlastung bieten. 

Unterhalt im Trennungsjahr steuerlich optimieren 

Sie leben seit diesem Jahr dauernd getrennt und zahlen bereits Unterhalt? Gerne prüfen wir mit Ihnen gemeinsam, ob die Einzelveranlagung mit Realsplitting für Sie günstiger ist als die Zusammenveranlagung – und wie Sie Ihre Bescheide bis zur Entscheidung des BFH offenhalten, falls das Finanzamt den Abzug nicht zulässt. 

FAQ

FAQ – Unterhalt im Trennungsjahr und begrenztes Realsplitting

Der Zahlende zieht Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben ab (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Der Empfänger versteuert die entsprechenden Zahlungen im Gegenzug. Das Instrument gleicht aus, dass nach einer Trennung der Splittingvorteil wegfällt. 

Beim begrenzten Realsplitting können grundsätzlich bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Bestimmte übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können zusätzlich berücksichtigt werden. Ob dieser Abzug bei Einzelveranlagung bereits im Trennungsjahr möglich ist, muss der Bundesfinanzhof noch abschließend entscheiden. 

Ja. Ohne seine Zustimmung ist kein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplittings möglich. Stimmt er zu, muss er die entsprechenden Unterhaltsleistungen selbst versteuern. Dabei steht ihm grundsätzlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro zu. 

Ja. Im Trennungsjahr können Ehegatten grundsätzlich weiterhin die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif wählen. Ob diese oder die Einzelveranlagung mit Realsplitting günstiger ist, sollte im Einzelfall durchgerechnet werden. 

Nein. Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig. Lehnt das Finanzamt den Abzug ab, kann unter Hinweis auf dieses Verfahren fristgerecht Einspruch eingelegt werden. 

Lehnt das Finanzamt den Sonderausgabenabzug im Trennungsjahr ab, kann innerhalb der Einspruchsfrist – regelmäßig ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids – Einspruch eingelegt werden. Dabei kann auf das anhängige BFH-Verfahren X R 23/26 verwiesen und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. 

Dann ist zu prüfen, ob die Zahlungen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können. Dafür gelten eigene Voraussetzungen. Gerade im Trennungsjahr ist diese Möglichkeit im Einzelfall zu prüfen. 

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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