Aktivrente in der Arztpraxis: Bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen
Während erfahrene Mitarbeitende in den Ruhestand gehen, suchen Arztpraxen, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Kliniken nach Fachkräften. Mit der seit 1. Januar 2026 geltenden Aktivrente können Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Für Arbeitgeber in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens kommt es dabei insbesondere auf die sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Regelungen an.
Was ist die Aktivrente?
Bereits seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten mehr. Seit dem 1. Januar 2026 gilt zusätzlich die Aktivrente. Sie ermöglicht Beschäftigten, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, einen monatlichen steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro.
Für wen gilt die Aktivrente?
Die Aktivrente gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben und anschließend sozialversicherungspflichtig weiterbeschäftigt werden.
Nicht von der Aktivrente profitieren:
Selbstständige und Gewerbetreibende
Freiberufler
Minijobber
Beamte
Damit ist die Aktivrente insbesondere für Beschäftigte relevant, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin in ihrer bisherigen Beschäftigung tätig sein möchten. Dabei ist es unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder nicht.
Wer bisher selbstständig, freiberuflich oder gewerblich tätig war, hat die Möglichkeit, mit Erreichen der Regelaltersgrenze diese Tätigkeit vollständig zu beenden und stattdessen eine nichtselbstständige Tätigkeit mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 603 Euro aufzunehmen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums ist in dieser Konstellation der Bezug der Aktivrente möglich. Bei Ärzten muss zudem eine Beschäftigung auf Honorarbasis ausgeschlossen sein.
Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Seit 2026 ist auch die befristete Weiterbeschäftigung von Regelaltersrentnern erleichtert. Eine befristete Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ist nun auch ohne sachlichen Grund möglich. Das zuvor geltende Vorbeschäftigungsverbot greift für diese Sonderregelung nicht mehr. Die sachgrundlosen Befristungen dürfen insgesamt bis zu acht Jahre dauern. Innerhalb dieses Zeitraums sind bis zu zwölf befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber zulässig.
Aktivrente und Sozialversicherung: Steuerfrei bedeutet nicht beitragsfrei
Beschäftigte können mit der Aktivrente monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei verdienen. Trotz der Steuerfreiheit fallen jedoch Sozialversicherungsbeiträge an. Dazu gehören insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitgeber zahlen außerdem weiterhin ihren Anteil an der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Für Arztpraxen bedeutet das: Die steuerliche Begünstigung ändert nichts daran, dass die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden müssen.
Vollrente, Teilrente oder späterer Rentenbeginn: Was gilt bei der Kranken- und Rentenversicherung?
Bei den Sozialversicherungsbeiträgen kommt es unter anderem darauf an, ob eine Vollrente oder Teilrente bezogen wird oder der Rentenbeginn aufgeschoben wird. Je nach Variante ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen auf die Kranken- und Rentenversicherung:
Krankenversicherung
| Rentenbezug | Krankenversicherung |
| Vollrente | Ermäßigter Beitragssatz, kein Anspruch auf Krankengeld |
| Teilrente bis zu 99,99 Prozent | Anspruch auf Krankengeld, Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen jeweils die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes |
| Kein Rentenbezug | Anspruch auf Krankengeld, Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen jeweils die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes |
Rentenversicherung
| Rentenbezug | Rentenversicherung |
| Vollrente | Keine Rentenversicherungspflicht; der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Anteil an der Rentenversicherung. Auf Antrag kann auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet werden. Diese Regelung gilt auch für Ärzte, die ihre Beiträge bisher an das berufsständische Versorgungswerk geleistet haben |
| Teilrente bis zu 99,99 Prozent | Rentenversicherungspflicht: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen wie gewohnt die Rentenversicherungsbeiträge an die Rentenversicherung. Ärzte können sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. In diesem Fall werden die Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk geleistet – sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil |
| Kein Rentenbezug | Rentenversicherungspflicht: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen wie gewohnt die Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung. Ärzte können sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. In diesem Fall werden die Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk geleistet – sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil |
Sofern der Arbeitnehmer privat kranken- und pflegeversichert ist, weil er gemäß § 6 Abs. 3a SGB V dazu verpflichtet ist, muss der Arbeitgeber weiterhin seine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse leisten.
Vor der Lohnabrechnung sollte daher geklärt werden, ob eine Rente bezogen wird, beziehungsweise welche Rente die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter beantragt hat.
Bei einer Rentenzahlung muss der Arbeitgeber eine Kopie des Rentenbescheides dem Lohnkonto des betroffenen Arbeitnehmers beifügen.
Was ist bei der Lohnabrechnung zu beachten?
Arbeitgeber müssen die steuerfreien Beträge aus der Aktivrente in der Lohnabrechnung korrekt dokumentieren. Eine zusätzliche Besonderheit gilt bei Beschäftigten mit Steuerklasse VI. Hier ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wird. Auch die Art des Rentenbezugs ist für die korrekte Abrechnung relevant, da sich bei Voll- und Teilrente Unterschiede bei den Sozialversicherungsbeiträgen ergeben.
Der Freibetrag ist nicht übertragbar
Der steuerfreie Betrag von bis zu 2.000 Euro gilt monatlich. Nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht auf Folgemonate übertragen werden. Einkünfte, die über den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro hinausgehen, sind steuerpflichtig. Die Altersrente wird unabhängig davon weiterhin in voller Höhe ausgezahlt und wie gewohnt versteuert.
Unser Praxishinweis
Aktivrente frühzeitig in der Lohnabrechnung berücksichtigen: Vor der Weiterbeschäftigung von Mitarbeitenden nach Erreichen der Regelaltersgrenze sollten Rentenart, sozialversicherungsrechtliche Einordnung und die Voraussetzungen für den steuerfreien Hinzuverdienst geprüft werden. So lassen sich Fehler bei der Lohnabrechnung und unnötige Nachzahlungen vermeiden.
Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus geplant? Sprechen Sie uns frühzeitig an. Wir prüfen die Voraussetzungen der Aktivrente und unterstützen Sie bei der korrekten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abrechnung.
Häufige Fragen zur Aktivrente in der Arztpraxis
Die Aktivrente ermöglicht Beschäftigten, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, seit dem 1. Januar 2026 einen monatlichen steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro.
Die Aktivrente gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze, die weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Selbstständige, Beamte, Freiberufler und Minijobber sind nicht begünstigt.
Beschäftigte können monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei verdienen. Einkünfte oberhalb dieses Betrags sind steuerpflichtig.
Nein. Der nicht ausgeschöpfte Freibetrag von maximal 2.000 Euro ist nicht auf Folgemonate übertragbar.
Ja. Trotz der Steuerfreiheit fallen Sozialabgaben an. Dazu gehören insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitgeber zahlen weiterhin ihren Anteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sofern lediglich Teilrente bezogen wird oder der Rentenbezug aufgeschoben wurde, fallen auch die gewohnten Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung an.
Die steuerfreien Beträge müssen korrekt dokumentiert werden. Bei Beschäftigten mit Steuerklasse VI ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers erforderlich, dass der Freibetrag nicht bereits bei einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wird. Außerdem bestehen bei den Sozialversicherungsbeiträgen Unterschiede zwischen Vollrente, Teilrente und aufgeschobenem Rentenbezug.
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