Vermietete Immobilie geschenkt? Warum die Schenkungsteuer die Abschreibung nicht erhöht
Wer eine vermietete Immobilie geschenkt bekommt, wird häufig mit erheblicher Schenkungsteuer belastet. Naheliegend erscheint der Gedanke, diese Steuer wenigstens über die einkommensteuerliche Abschreibung (AfA) wieder auszugleichen. Das Finanzgericht Köln hat dem eine klare Absage erteilt: Die Schenkungsteuer erhöht die AfA-Bemessungsgrundlage nicht und ist auch sonst ertragsteuerlich nicht abziehbar.
Der Fall: Kann Schenkungsteuer die Anschaffungskosten erhöhen?
Eine Steuerpflichtige erhielt von ihrer Mutter mehrere Grundstücke und Sondereigentumseinheiten im Wege der Schenkung. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest – ausgehend von reinen Schenkungen. Der Versuch, nachträglich eine gemischte Schenkung durchzusetzen, bei der die Übernahme besicherter Verbindlichkeiten als Gegenleistung gilt, war zuvor gescheitert. Die festgesetzte Schenkungsteuer wurde gezahlt.
In den Einkommensteuererklärungen 2017 bis 2019 setzte die Erwerberin diese Schenkungsteuer als nachträgliche Anschaffungskosten der Immobilien an und erhöhte damit die AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an und strich den Ansatz. Das Finanzgericht bestätigte nun die Rechtsauffassung des Finanzamts.
Warum die Schenkungsteuer nicht abziehbar ist
Keine Anschaffungskosten: Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben. Die Schenkungsteuer ist lediglich ein Reflex der Übertragung – sie wird nicht gezahlt, um das Eigentum zu erlangen.
Abgrenzung zur Grunderwerbsteuer: Die Grunderwerbsteuer gehört zu den Anschaffungskosten, weil ihre Zahlung Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung ist. Bei der Schenkungsteuer fehlt diese Verknüpfung.
Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG: Die Schenkungsteuer ist eine sonstige Personensteuer, weil sie an persönliche Freibeträge, Steuerklassen und Verhältnisse anknüpft. Damit ist sie generell nicht abziehbar. Ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor: Besteuert wird die Bereicherung selbst, nicht ein Erwerbsaufwand.
Praxisbeispiel: Was das in Zahlen bedeutet
Eine Tochter erhält ein vermietetes Mehrfamilienhaus geschenkt. Auf den Erwerb entfällt Schenkungsteuer von 60.000 Euro. Der Gebäudewert, aus dem die AfA fortgeführt wird, beträgt 400.000 Euro.
| AfA-Bemessungsgrundlage | AfA 2 Prozent p. a. | |
| Ansatz der Klägerin (mit Schenkungsteuer) | 460.000 Euro | 9.200 Euro |
| Rechtslage nach dem Urteil | 400.000 Euro | 8.000 Euro |
Ergebnis: 1.200 Euro weniger Abschreibungsvolumen pro Jahr. Die 60.000 Euro Schenkungsteuer bleiben einkommensteuerlich vollständig unberücksichtigt.
Wichtig: Eine als fehlerhaft empfundene Schenkungsteuerfestsetzung lässt sich damit weder wirtschaftlich noch verfahrensrechtlich über die Einkommensteuer korrigieren. Die Korrektur muss im Schenkungsteuerverfahren selbst erfolgen und zwar fristgerecht.
Unsere Praxishinweise
Schenkungen frühzeitig steuerlich prüfen: Ob Immobilien, Unternehmensanteile oder sonstiges Vermögen: Eine vorausschauende Planung hilft, Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen und die Steuerbelastung zu reduzieren. Nachträgliche Änderungen lassen sich steuerlich häufig nicht mehr berücksichtigen. Lassen Sie geplante Übertragungen daher möglichst vor der Umsetzung bzw. Beurkundung prüfen.
Steuerliche Folgewirkungen berücksichtigen: Bei der unentgeltlichen Übertragung vermieteter Immobilien ist die Schenkungsteuer grundsätzlich nicht als zusätzliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen und erhöht damit nicht die AfA. Die Steuerbelastung sollte daher von Anfang an in die Planung einbezogen werden.
Häufige Fragen zu Schenkungsteuer und Abschreibung bei Immobilien
Nein. Nach dem Urteil des FG Köln stellt die Schenkungsteuer weder Anschaffungskosten noch nachträgliche Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten dar.
Nein. Sie ist eine sonstige Personensteuer und unterliegt dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG.
Ihre Zahlung ist Voraussetzung für den zivilrechtlichen Eigentumsübergang. Sie wird also aufgewendet, um die Verfügungsmacht zu erlangen. Bei der Schenkungsteuer ist das nicht der Fall.
Nein. Das Gericht stellt klar, dass die Schenkungsteuer in beiden Fällen keine Anschaffungskosten darstellt.
Nein. Eine Korrektur ist nur im Schenkungsteuerverfahren selbst möglich.
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