E-Rechnung: Der Schlüssel zum Vorsteuerabzug
Die E-Rechnung ist seit 2025 für Unternehmen ein wichtiges Thema. Dennoch sind viele Betriebe auf die neuen Anforderungen noch nicht ausreichend vorbereitet. Insbesondere beim Empfang und bei der Verarbeitung elektronischer Rechnungen gilt es, wichtige Vorgaben zu beachten. Andernfalls kann es zu finanziellen Nachteilen kommen. Lesen Sie hier, was Sie jetzt beachten sollten.
Die Umstellung auf die E-Rechnung läuft
Die Einführung der E-Rechnung in Deutschland ist bereits angelaufen. Seit 2025 müssen sich Unternehmen mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen und ihre Rechnungsprozesse schrittweise umstellen. Grundlage dafür ist das Wachstumschancengesetz. Mit der Einführung der E-Rechnung sollen Rechnungsabläufe digitalisiert und Steuerbetrug reduziert werden.
Für Unternehmen bedeutet die Umstellung, dass bestehende Prozesse rechtzeitig angepasst werden müssen. Wer die notwendigen Vorbereitungen versäumt, kann sich dadurch erhebliche finanzielle Nachteile einhandeln.
Ohne ordnungsgemäße E-Rechnung kein Vorsteuerabzug
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Vorsteuerabzug. Denn eine Rechnung muss die entsprechenden Anforderungen erfüllen, damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Liegt eine E-Rechnung nicht im vorgeschriebenen Format vor, ist die ordnungsgemäße Rechnungsstellung nicht gewährleistet und der Vorsteuerabzug kann versagt werden.
Strukturierte Rechnungsdaten sorgfältig prüfen
Auch eine E-Rechnung ist nicht automatisch fehlerfrei. Insbesondere bei hybriden Rechnungsformaten, die aus einem Bildteil und einem strukturierten Datensatz bestehen, können sich Abweichungen zwischen den beiden Bestandteilen ergeben.
Für den Vorsteuerabzug ist der strukturierte Datensatz maßgeblich. Enthält dieser fehlerhafte oder unrichtige Angaben, ist der Vorsteuerabzug gefährdet.
Auch bei der Verbuchung ist deshalb Vorsicht geboten. Wird die Rechnung anhand eines fehlerhaften Bildteils verarbeitet, können sich dadurch umsatzsteuerrechtlich relevante Fehler in der Finanzbuchhaltung ergeben.
Übergangsregelungen für den Versand laufen aus
Für den Versand von E-Rechnungen gelten derzeit noch Übergangsregelungen. Papier- und PDF-Rechnungen sind bis Ende 2026 weiterhin zulässig. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2026 mehr als 800.000 Euro betragen hat, für ihre inländischen B2B-Umsätze grundsätzlich E-Rechnungen ausstellen. Für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von höchstens 800.000 Euro gilt die Übergangsregelung noch bis Ende 2027. Ab 2028 ist die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich grundsätzlich für alle Unternehmen verpflichtend.
Mit der zunehmenden Verbreitung der E-Rechnung ist auch damit zu rechnen, dass die Zahl der elektronisch eingehenden Rechnungen weiter steigt.
Fehlende E-Rechnungen können Zahlungen verzögern
Die Folgen einer nicht korrekt ausgestellten oder verarbeiteten E-Rechnung können über den Vorsteuerabzug hinausgehen. Fehlt eine korrekte Rechnung, besteht das Risiko, dass Kunden ihre Zahlungen zunächst zurückhalten.
Ein formaler Fehler bei der Rechnung kann dadurch schnell zu einem wirtschaftlichen Problem für das Unternehmen werden.
Diese Maßnahmen sollten Unternehmen jetzt umsetzen
Unternehmen sollten ihre bestehenden Abläufe überprüfen und sich gezielt auf die weiteren Anforderungen vorbereiten. Folgende Punkte sind dabei besonders wichtig:
Prozesse überprüfen: Können E-Rechnungen empfangen und verarbeitet werden?
E-Mail-Adresse einrichten: Eine zentrale Adresse für den Rechnungseingang kann die Verarbeitung vereinfachen.
Software prüfen: Ist die vorhandene Software für den Umgang mit E-Rechnungen geeignet oder muss sie angepasst werden?
Rechnungsprüfung anpassen: Wird bei der Prüfung auf die strukturierten Rechnungsdaten geachtet?
Mitarbeitende schulen: Sind die zuständigen Mitarbeitenden mit den neuen Anforderungen vertraut und sind die Abläufe klar definiert?
Die E-Rechnung ist nur der nächste Schritt
Auch über die aktuelle Einführung der E-Rechnung hinaus sind weitere Veränderungen absehbar. Die Europäische Union arbeitet mit dem Projekt „VAT in the Digital Age“ an einem einheitlichen Meldesystem für Umsätze, das ab Juli 2030 umgesetzt werden soll.
Unternehmen sollten diese Entwicklung bereits heute im Blick behalten und bei der Auswahl ihrer Systeme darauf achten, dass diese auch zukünftige Anforderungen abbilden können.
FAQ zur E-Rechnung und Vorsteuerabzug
Eine E-Rechnung ist eine elektronisch ausgestellte Rechnung, die in einem strukturierten Format vorliegt und digital verarbeitet werden kann. Seit 2025 gelten in Deutschland neue Vorgaben für den Umgang mit E-Rechnungen.
Ja. Unternehmen müssen seit 2025 grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Für den Empfang gibt es keine entsprechende Übergangsfrist.
Ist eine Rechnung nicht im erforderlichen Format oder sind die strukturierten Rechnungsdaten fehlerhaft, kann der Vorsteuerabzug versagt werden.
Bei hybriden Rechnungsformaten werden ein Bildteil und ein strukturierter Datensatz miteinander kombiniert. Für den Vorsteuerabzug kommt es auf den strukturierten Datensatz an. Fehler oder Abweichungen in diesem Datensatz führen grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuerabzugs.
Papier- und PDF-Rechnungen sind im Rahmen der geltenden Übergangsregelungen noch bis Ende 2026 zulässig. Ab 2027 wird die Nutzung dieser Rechnungsformen deutlich eingeschränkt.
Unternehmen sollten ihre Prozesse prüfen, einen geeigneten Rechnungseingang einrichten, die E-Rechnungsfähigkeit ihrer Software testen und die Rechnungsprüfung auf strukturierte Datensätze ausrichten. Zudem sollten Mitarbeitende geschult und klare Abläufe definiert werden.
Die E-Rechnung ist ein weiterer Schritt der Digitalisierung des Umsatzsteuerrechts. Mit „VAT in the Digital Age“ plant die Europäische Union ein einheitliches Meldesystem für Umsätze ab Juli 2030. Unternehmen sollten daher bereits heute auf zukunftsfähige Systeme setzen.
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