Steuerliche Behandlung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern: Was Vermieter wissen sollten
Die Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern wird immer beliebter – sei es als lukrative Nebeneinnahme oder als Investition in Immobilien. Doch neben den finanziellen Chancen sollten Vermieter die steuerlichen Besonderheiten nicht außer Acht lassen. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zur Einkommensteuer, Werbungskosten und Prognoserechnungen, die bei der Vermietung von Ferienimmobilien relevant sind.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Wer eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus gegen Entgelt vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 EStG. Entscheidend ist dabei die Einkünfteerzielungsabsicht: Vermieter müssen beabsichtigen, dauerhaft mehr Einnahmen als Ausgaben zu erzielen. Nur so können die mit der Vermietung verbundenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
Ausschließliche Vermietung an Feriengäste
Wenn eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet wird und in der übrigen Zeit bereitgehalten wird, geht das Finanzamt in der Regel davon aus, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Diese Annahme gilt jedoch nur, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25 % unterschritten wird. Wird diese Grenze unterschritten oder liegen keine Vergleichswerte vor, muss der Vermieter durch eine Prognoserechnung nachweisen, dass langfristig ein Überschuss erzielt wird.
Teilweise Selbstnutzung der Ferienimmobilie
Nutzen Vermieter ihre Ferienwohnung teilweise selbst oder überlassen sie unentgeltlich Dritten, muss die Einkünfteerzielungsabsicht individuell geprüft werden. In diesem Fall ist ein Nachweis erforderlich, dass über den Prognosezeitraum, der in der Regel 30 Jahre beträgt, ein Totalüberschuss zu erwarten ist. Werbungskosten können nur anteilig für die tatsächliche Vermietungszeit abgezogen werden. Kosten, die sowohl auf Vermietung als auch auf Eigennutzung entfallen, wie Schuldzinsen oder Gebäudeabschreibung, müssen zeitanteilig aufgeteilt werden.
Besondere Ausstattungen und gewerbliche Vermietung
Bei besonders aufwendig ausgestatteten Ferienwohnungen, beispielsweise mit Wellnessbereich, Schwimmbad oder sehr großem Grundstück, ist die Einkünfteerzielungsabsicht ebenfalls durch eine Prognose zu belegen. Eine gewerbliche Vermietung liegt nur dann vor, wenn Vermieter hoteltypische Zusatzleistungen wie Frühstück, Reinigungs- oder Zimmerservice anbieten oder eine unternehmerische Organisation notwendig ist. In solchen Fällen können neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuerpflichten entstehen.
Praktische Hinweise für Vermieter
- Führen Sie eine lückenlose Dokumentation über Vermietungszeiten, Eigennutzung und alle Aufwendungen.
- Überprüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Vermietung den steuerlichen Anforderungen entspricht.
- Lassen Sie sich im Zweifel steuerlich beraten, insbesondere bei Eigennutzung oder größeren Investitionen.
Fazit
Die steuerliche Behandlung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern ist komplex und stark abhängig von der tatsächlichen Nutzung. Wer die Grundsätze kennt, sauber dokumentiert und im Zweifel professionellen Rat einholt, kann steuerliche Nachteile vermeiden und die Vorteile der Vermietung optimal nutzen.
Steuern und Ferienwohnung: Häufige Fragen einfach erklärt
Alle Einnahmen, die durch die Vermietung erzielt werden, gelten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG).
Die Einkünfteerzielungsabsicht muss nachgewiesen werden, und Werbungskosten können nur anteilig für die Vermietungszeiten abgezogen werden.
Ja, wenn die Vermietungszeiten unter der üblichen Ortsdauer liegen oder die Immobilie luxuriös ausgestattet ist, um den Überschuss über die Jahre nachzuweisen.
Wenn hoteltypische Dienstleistungen angeboten werden oder eine unternehmerische Organisation notwendig ist, kann Gewerbesteuer anfallen.
Mietverträge, Zahlungsnachweise, Eigennutzungszeiten und sämtliche Aufwendungen sollten schriftlich festgehalten werden.
Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der ECOVIS RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.
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